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Tiere können ihre Interessen in Rechtsverfahren, vor Behörden und Gerichten nicht selber vertreten. Sie sind auf Menschen angewiesen, die dies für sie tun. Der Tieranwalt ergreift für sie Partei und sorgt dafür, dass ihre Anliegen angemessen vertreten werden. Am 7. März 2010 entscheidet das Schweizer Stimmvolk über die "Tierschutzanwalt-Initiative", die die gesamtschweizerische Einsetzung von Tieranwältinnen und Tieranwälten fordert. Das Anliegen ist aus der Sicht des Tierschutzes sehr bedeutend, weil es die Möglichkeit bietet, den in vielen Kantonen eklatanten Vollzugsnotstand im Tierschutzstrafrecht zu beenden.
Argumente und Gegenargumente
Gegen die Einführung von Tieranwälten werden immer wieder die gleichen Argumente vorgebracht. Im Folgenden seien die fünf wichtigsten genannt und die Antworten darauf aufgeführt:
Der Tieranwalt kostet Bauern und Heimtierbesitzer zusätzliches Geld, weil sie neu eine Haftpflichtversicherung abschliessen müssen.
Haftpflichtversicherungen für Tiere können – und sollten in vielen Fällen – schon heute abgeschlossen werden. Es gibt sie aber nur im privatrechtlichen Bereich. Sie dienen dem Zweck, Schäden durch Tiere vorsorglich zu versichern, etwa Schäden, die durch Hunde, Pferde oder ausgerissenes Rindvieh entstehen. In strafrechtlicher Hinsicht kann man sich hingegen nicht versichern. So kann beispielsweise ein Dieb keine Haftpflichtversicherung abschliessen, damit er ungestraft stehlen darf. Der Tieranwalt wird nur bei Straftaten von Tierhaltern (und nicht bei durch Tiere verursachten Schäden) eingeschaltet. Es ist also nicht nur unsinnig, sondern schlicht falsch, dass Tierhalter sich neuerdings versichern müssten - vielmehr können sie sich gegen ihre eigenen Tierschutzstraftaten gar nicht versichern.
Die Schweiz hat bereits eines der besten Tierschutzgesetze der Welt. Es braucht nicht auch noch Tieranwälte. Für die Sicherstellung des Vollzugs schreibt das Tierschutzgesetz ausserdem seit 2008 kantonale Fachstellen vor. Das Schweizer Tierschutzrecht schneidet im internationalen Vergleich gut ab, auch wenn aus der Sicht des Tierschutzes noch immer erhebliches Verbesserungspotential besteht. Tieranwälte haben aber gar keinen Einfluss auf den Inhalt des Tierschutzrechts, sondern dienen einzig dessen konsequentem Vollzug. Dieser wird vom eidgenössischen Gesetzgeber ausdrücklich gefordert, ist aber leider noch längst nicht in allen Kantonen Tatsache. Die kantonalen Tierschutzfachstellen sind dem Verwaltungswesen zugeordnet und haben keine Strafrechtsbefugnisse. Sie erfüllen wichtige Aufgaben im unmittelbaren Schutz von Tieren, verfügen aber nicht über Beschwerde- oder Parteirechte in laufenden Strafverfahren und sind daher auch nicht als Rechtsvertreter der geschädigten Tiere geeignet. Zwar gibt es in einigen Kantonen (etwa in Bern und Zürich) auf Tierdelikte spezialisierte polizeiliche Fachstellen, die im Bereich der Strafrechtspflege tätig sind. Doch auch sie verfügen nicht über die Möglichkeit, Tiere in Rechtsverfahren zu vertreten und ersetzen darum Tieranwälte nicht.
Die Kantone sollen selber entscheiden, ob sie einen Tieranwalt einsetzen wollen.
Die Kantone sind für den Vollzug des Tierschutzstrafrechts zuständig. Die jährliche Auswertung der Schweizer Tierschutzstrafpraxis zeigt regelmässig, dass diese grosse Verantwortung längst nicht von allen Kantonen genügend wahrgenommen wird. Im Interesse der Öffentlichkeit und der betroffenen Tiere, die selber nicht auswählen können, in welchem Kanton sie leben möchten, ist es darum unumgänglich, den Kantonen einen Tieranwalt vorzuschreiben.
Tieranwälte kosten den Steuerzahler viel Geld.
Ein besserer Vollzug – und dieser ist in vielen Kantonen in Tierschutzbelangen unzweifelhaft notwendig – ist mit einem gewissen finanziellen Aufwand verbunden. Das Beispiel des sehr erfolgreichen Zürcher Modells zeigt, dass dieser Aufwand aber nur geringfügig ist: Von den jährlichen Strafverfolgungskosten von 100 Millionen Franken entfallen auf das Honorar des Tieranwalts gerade einmal 80'000 Franken (bei 190 behandelten Fällen), d.h. weniger als 1 Promille. Im Gegensatz zu anderen Modellen stellt der Tieranwalt sogar eine günstige Lösung dar, weil aufgrund seines tierschutzrechtlichen Spezialwissens externe Gutachter weniger oft zu Hilfe gezogen werden müssen.
Prävention ist besser und wichtiger, als mit einem Tieranwalt erst dann zu reagieren, wenn ein Tier bereits schlecht behandelt worden ist. Das direkte Gespräch mit fehlbaren Tierhaltern und allfällige Verwaltungsmassnahmen sind darum viel effizienter als unnachgiebige Härte und Bestrafung von Tätern und bieten den betroffenen Tieren unmittelbaren Schutz.
Diesem Argument zufolge wäre das gesamte Strafrecht überflüssig, wenn stattdessen genügend Aufklärung und Prävention vor Gesetzesverstössen betrieben würde. Natürlich wird durch die Bestrafung des Täters kein von einer Straftat betroffenes Tier wieder lebendig oder unversehrt. Die Tätigkeit der kantonalen Veterinärdienste, die für Tierhaltungskontrollen und die Beseitigung unrechtmässiger Zustände im Tierschutzbereich zuständig sind, ist für den unmittelbaren Schutz der betroffenen Tiere darum unverzichtbar. Auch sie haben allerdings oft erst dann die Möglichkeit einzugreifen, wenn Tieren bereits Leid widerfahren ist. Prävention ist zweifellos sehr wichtig, sie ersetzt aber keinesfalls einen angemessenen Strafvollzug. Dieser ist erforderlich, weil Tierquälereien nie ganz vermeidbar sind. Der Tieranwalt kümmert sich nicht um die Fälle, in denen die Prävention greift und Tiere gesetzeskonform behandelt werden, sondern um jene, in denen sie versagt. Für bereits begangene Tierschutzdelikte sind die Täter angemessen zu bestrafen, so wie auch andere Straftaten, namentlich Strassenverkehrsdelikte geahndet werden. Zudem geht von empfindlichen Strafen eine präventive Wirkung aus, indem sie geeignet sind, sowohl den betroffenen Täter von weiteren Taten abzuhalten als auch die Gesellschaft dafür zu sensibilisieren.
Weitere Argumente und Gegenargumente
Für
Tierfreunde und Kritiker, die sich eingehender mit der
Tieranwalts-Thematik befassen, seien im Folgenden weitere Argumente und
ihre Antworten dargelegt. Sie nehmen bestimmte Einzelfragen in den
Fokus und bieten umfangreiche Hintergrundinformationen zum Thema:
Es können nicht neue staatliche
Institutionen geschaffen werden, nur weil Tierschutzorganisationen
diese verlangen. Als Minderheit müssen sie sich nun mal mit dem
bestehenden Strafrechtssystem abfinden.
Tierschutzorganisationen
stehen nicht für ihre Mitglieder ein, sondern für Millionen von Tieren,
denen unsere Rechtsordnung bestimmte gesetzliche Ansprüche zubilligt.
Es geht also nicht um eine unbedeutende Minderheit, die sich fügen
muss, sondern um eine ausserordentlich grosse Anzahl von
empfindungsfähigen und schützenswerten Lebewesen, die sich nicht selber
Gehör verschaffen kann. Zudem entspricht der bestmögliche und
konsequente Vollzug des Tierschutzrechts einem klaren
Verfassungsauftrag, also dem ausdrücklichen Willen einer demokratischen
Mehrheit. Ein funktionierender Tierschutz ist ein gesellschaftliches
Bedürfnis.
Einem besseren Rechtsschutz von Tieren wurde mit ihrer Lösung vom Sachstatus und der neuen Informationspolitik des Bundes, die vor allem auf Ausbildung und Aufklärung der Tierhalter setzt, bereits genügend Rechnung getragen.
Dass Tiere seit 2003 auch rechtlich nicht mehr als Sachen gelten, bedeutet lediglich eine Anpassung an die seit Jahrzehnten verbesserte Mensch-Tier-Beziehung in unserer Gesellschaft. Auf den Vollzug des Tierschutzrechts hat dies aber keinen Einfluss, da die entsprechenden Gesetzesänderungen im Privatrecht die Strafrechtspflege nicht berühren und sich im Wesentlichen ohnehin nur auf Heimtiere beziehen. Die neue Informationspolitik des Bundes ist aus Sicht des Tierschutzes sehr zu begrüssen. In jenen Fällen, in denen Prävention versagt und es dennoch zu Tierschutzdelikten kommt, muss sie allerdings durch einen griffigen Strafrechtsvollzug ergänzt werden.
Sogar die Veterinärdienste finden, Tieranwälte seien unnötig.
Aus
eigener Erfahrung können nur die Zürcher Veterinärinstanzen die Arbeit
eines Tieranwalts beurteilen. Hier fällt das Urteil überaus positiv
aus: Das Zürcher Veterinäramt steht – ebenso wie auch die Zürcher
Strafuntersuchungsbehörden – hinter dem Amt des Tieranwalts und schätzt
diesen als entlastendes Element im Zusammenspiel der Rechtspflege. Das
Misstrauen in einigen anderen Kantonen ist unbegründet. Die Einführung
eines Tieranwalts bedeutet keine Bevormundung der Veterinärdienste. Es
handelt sich vielmehr um zwei parallel laufende Schienen, die es gut
aufeinander abzustimmen gilt. Der Tieranwalt und die kantonale
Fachstelle Tierschutz ergänzen und unterstützen sich gegenseitig.
Das neue Tierschutzgesetz verpflichtet Vollzugsbehörden, bei vorsätzlichen Tierschutzdelikten eine Strafanzeige einzureichen. In absehbarer Zeit führt dies zu einer Verbesserung des effektiven Tierschutzvollzugs.
Der mangelhafte Vollzug im Tierschutz ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Eine davon ist, dass viele Veterinärdienste bisher kaum oder überhaupt keine Strafanzeigen gegen fehlbare Tierhalter erstattet haben und Missstände stattdessen allein mittels Gesprächen und Verwaltungsmassnahmen zu beseitigen versuchten. Dem wirkt – allerdings nur bei Vorsatzdelikten – die neue Anzeigepflicht tatsächlich entgegen. Das Einreichen einer Anzeige bedeutet aber noch lange nicht, dass ein Tierschutzverstoss von den Untersuchungs- und anderen mit der Strafrechtspflege betrauten Behörden anschliessend auch angemessen abgeklärt und geahndet wird. Dem Missstand, dass Desinteresse und Unkenntnis der massgeblichen Tierschutzvorschriften bei den zuständigen Instanzen verbreitet sind, würde ein spezialisierter Tieranwalt entgegenwirken.
Die Einsetzung von Tieranwälten müsste auf Gesetzesebene, nicht aber in der Verfassung geregelt werden.
Genau dies haben Tierschutzorganisationen und politische Exponenten verschiedene Male versucht. Vorstösse zur Verankerung von Tieranwälten im Tierschutzgesetz wie auch in der eidgenössischen Strafprozessordnung wurden jedoch vom Parlament oder vorbereitenden Kommissionen abgelehnt. Weil dem Volk in der Schweiz keine Möglichkeit zu einer Gesetzesinitiative zukommt, bleibt nur der Weg über eine Verfassungsänderung.
Ein Tieranwalt erfüllt wie alle anderen staatlichen Instanzen einfach seinen Auftrag. Funktioniert der Tierschutzvollzug im bestehenden System nicht, wird er auch mit dieser zusätzlichen Institution nicht funktionieren. Vielmehr müssen die Verantwortlichen des geltenden Systems mehr in die Pflicht genommen werden.
Die Strafverfolgungsbehörden sind mehr als ausgelastet. Staatsanwaltschaften haben sich mit einer breiten Palette an Delikten zu befassen, in der Tierschutzstraftaten oftmals höchstens eine Nebenrolle spielen. Obschon hierbei keine Prioritäten gesetzt werden sollten, ist die klare Tendenz erkennbar, dass Delikte, hinter denen keine geschädigte und intervenierende Person steht, möglichst rasch erledigt werden. Häufig fehlt die Sensibilisierung für die Tierschutzproblematik und hält sich der Bekanntheitsgrad der Tierschutzbestimmungen trotz der hohen gesellschaftlichen Bedeutung von Tieren in engen Grenzen. Um die Interessen der Tiere ernsthaft zu vertreten, braucht es jemanden, der ihre Anliegen kennt, sich damit identifiziert und Partei für sie ergreift. Erst dann kann von einem fairen Verfahren gesprochen werden.
Die Kantone können bereits mit der heutigen Gesetzgebung Tieranwälte einsetzen. Bis heute hat aber lediglich der Kanton Zürich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Offensichtlich ist dieses Amt unnötig, weil die Staatsanwaltschaften die Anliegen der Tiere im Strafverfahren bereits genügend vertreten.
Nicht alle Tierschutzdelikte werden von Staatsanwälten bearbeitet. Rund 70 Prozent aller Fälle, die so genannten Übertretungen, werden in vielen Kantonen von Verwaltungsstellen mit Strafrechtsbefugnissen (beispielsweise von Amtsstatthalterämtern) erledigt. Diese sind in Tierschutzangelegenheiten oft noch weniger erfahren als die Staatsanwaltschaften. Hinzu kommt, dass die kantonalen Tierschutzfachstellen der Veterinärbehörden in den meisten Kantonen keine Parteirechte ausüben und daher auf die Strafuntersuchung, den Entscheid und das Strafmass keinen Einfluss nehmen können. Der Umstand, dass die Kantone die Gelegenheit zur Einsetzung eines Tieranwalts nicht wahrgenommen haben, bedeutet nicht, dass er unnötig wäre. Im Gegenteil zeigt das Beispiel des Zürcher Tieranwalts, dass das Amt den Strafvollzug wesentlich optimiert.
Kein anderes Land der Welt kennt offizielle Tieranwälte. Die Schweiz macht sich damit nur lächerlich.
Das Amt ist weder fiktiv noch entspricht es einem Wunschdenken. Vielmehr ist es im Kanton Zürich schon seit vielen Jahren fest etabliert und hat dort zu messbaren Vollzugsverbesserungen geführt. Diese Leistungen zu verkennen und stattdessen auf das Fehlen einer entsprechenden Institution in anderen Kantonen oder Ländern zu verweisen, ist nicht objektiv.
Es wäre wichtiger, Kinderanwälte einzusetzen.
Das Modell des Tieranwalts wäre durchaus auch im Bezug auf Kinder anwendbar und wünschenswert. Weshalb aber eine Institution auf Kosten der anderen eingerichtet werden soll, leuchtet nicht ein. Tieranwälte bedeuten nicht etwa Konkurrenz zu allfälligen Kinderanwälten, sondern vielmehr praxiserprobte Beispiele mit Vorbildfunktion. Im Übrigen gibt es heute bereits die Möglichkeit, einen Kinderanwalt einzuschalten, und in gewissen Fällen wird Kindern im Kindesschutzverfahren sogar eine von den gesetzlichen Vertretern unabhängige Anwaltschaft zugewiesen.
Der Tieranwalt ist eine weitere Schikane, die sich gegen den Bauernstand richtet.
Die Arbeit des Tieranwalts richtet sich nicht gegen einen speziellen Nutzungsbereich, sondern umfasst sämtliche Gebiete des Umgangs mit Tieren. In den letzten Jahren hat sich der Schwerpunkt der Fälle von der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung zum Heimtierbereich hin verlagert. Die Tierschutzvorschriften gelten für sämtliche Lebensbereiche, in denen Tiere gehalten und genutzt werden, und müssen bei Widerhandlungen auch überall gleich geahndet werden. Tierhalter, die sich an das Tierschutzrecht halten, haben von Tieranwälten jedoch nichts zu befürchten, unabhängig davon, ob es sich nun um Bauern, Heim- oder Labortierhalter handelt.
Für die Verfolgung von Straftaten muss der Staat zuständig bleiben. Man darf diesen wichtigen Bereich nicht privaten Tieranwälten überlassen.
Tieranwälte sind nicht private Personen, die nach eigenem Gutdünken handeln, sondern von den Kantonen offiziell ernannte Behördenmitglieder, die sich in das bestehende Strafrechtssystem einfügen und die Interessen des Staates vertreten.
Tieranwälte sind Schnüffler, die auf fremdem Eigentum nach Gesetzesverstössen suchen.
Nein, Tieranwälte suchen selber weder nach Gesetzesverstössen noch leiten sie Strafverfahren ein. Sie werden von den Untersuchungsbehörden über bereits laufende Verfahren informiert und dort einbezogen. Tieranwälte sind also weniger für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig, als dass sie die Rechtslage klären und für die geschädigten Tiere Partei ergreifen. Sie können somit auch nicht von jedermann angerufen werden und nach Belieben Fälle aufgreifen und bearbeiten, sondern werden erst nach Einleitung eines Verfahrens durch die zuständige Behörde aktiv.
Gegen Vernachlässigungen von Tieren auf Bauernhöfen und in Privatwohnungen ist auch ein Tieranwalt machtlos, denn das Problem wird durch eine Bestrafung in diesen Fällen nicht an der Wurzel angepackt.
Oft liegt der Auslöser für Tiervernachlässigungen in sozialen Problemen der Tierhalter. Diese müssen auf Verwaltungsebene angegangen werden, und zwar nicht ausschliesslich im Bereich Tierschutz, sondern umfassend. Nicht selten leiden nämlich auch Kinder und die betroffenen Personen selbst darunter und benötigen Hilfe. Der Tieranwalt hingegen sorgt ganz allgemein dafür, dass Verstösse gegen das Tierschutzrecht auch wirklich geahndet und nicht verharmlost werden.
Tieranwälte, die völlig unabhängig handeln und von keiner Behörde Weisungen erhalten, könnten eine übermässige Tätigkeit entfalten, was erhebliche Kosten auslösen kann.
Als Tieranwälte eignen sich spezialisierte Juristinnen und Juristen, die auf Vorschlag von anerkannten Tierschutzorganisationen vom Kanton ernannt werden. Eine ideelle Motivation ist für die Amtsführung durchaus erwünscht, doch gilt für deren Umsetzung und die konkrete Amtsführung das Gebot der Verhältnismässigkeit. Auch die langjährigen Zürcher Erfahrungen, die mittlerweile drei Amtsinhaber umfasst, zeigt, dass diesbezüglich keine Missbrauchsgefahr besteht.
Die Zahl der untersuchten Tierschutzstraffälle ist seit der Einführung des neuen Tierschutzgesetzes einiges höher als zuvor. Zusätzliche Institutionen sind unnötig, weil der Vollzug offensichtlich funktioniert.
Die Zahl der Tierschutzstraffälle steigt seit 2004 stetig an, wie die jährliche Auswertung der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) zeigt. Aufgrund der jeweils zahlreichen Reaktionen von Straf- und Verwaltungsstellen verschiedener Kantone lässt der Anstieg an Fallzahlen darauf schliessen, dass die Analysen der TIR und ihre rege Kenntnisnahme zu dieser positiven Entwicklung beitragen. Sicherlich haben auch die Diskussionen und Debatten rund um die neue Tierschutzgesetzgebung die Sensibilisierung der Behörden begünstigt. Ganz klar zeigt die jährliche Auswertung der Tierstraffälle aber auch, dass der Vollzug in sehr vielen Kantonen noch immer klar ungenügend ist und unzweifelhaft eine grosse Dunkelziffer besteht. Dieser Umstand wird besonders im Vergleich der Kantone deutlich, bei dem die ausserordentlich hohe Anzahl verfolgter Tierschutzstraffälle im Kanton Zürich hervorsticht – dem Tieranwalt sei Dank!
Juristen sind tiermedizinische Laien und darum nicht in der Lage, Tierschutzfälle angemessen zu beurteilen.
Tatsächlich sind Tieranwälte Juristen und nicht Tierärzte, genauso wie Staatsanwälte keine Gerichtsmediziner sind. Für die Wahrung von Parteirechten in einem Strafverfahren wird jedoch in erster Linie juristisches Spezialwissen benötigt. Für die Beurteilung tiermedizinischer Fragen können – wie in jedem anderen Verfahren auch – Kantonstierärzte und andere Experten zugezogen werden. Zudem sind Juristen in der Lage, zwischen Erfolg versprechenden und aussichtslosen Fällen zu unterscheiden, und helfen dadurch mit, unnötige oder sinnlose Verfahren zu vermeiden.
Es mag sein, dass die ausgesprochenen Bussen und Strafen oftmals zu tief sind und darum keine besonders abschreckende Wirkung haben. Weil die Bestrafung aber in die Kompetenz der Justizbehörden fällt, wird dieses Problem auch durch die Einführung von Tieranwälten nicht gelöst.
Auch hier kann auf das funktionierende Modell des Zürcher Tieranwalts verwiesen werden: Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hat in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tieranwalt Sanktionsempfehlungen erarbeitet, die von den Justizbehörden beachtet werden. Auch darum liegt das Sanktionsniveau im Kanton Zürich deutlich über jenem der anderen Kantone.
Die künftige eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass einer kantonalen Behörde Parteirechte für die Vertretung von Tieren eingeräumt werden können. Zusätzliche Tieranwälte sind darum nicht nötig.
Die eidgenössische StPO ermöglicht den Kantonen die Einrichtung einer so genannten spezialisierten Staatsanwaltschaft, die dafür sorgen soll, dass das Tierschutzrecht angewendet wird. Diese ergreift allerdings nicht Partei für das betroffene Tier, sondern versucht, den Fall objektiv aufzuklären. Damit ändert sich im Vergleich zur heutigen Situation nur, dass sich diese Staatsanwaltschaften auf Tierstraffälle spezialisieren, es bleibt aber das Problem, dass das Tier selber – im Gegensatz zum Angeschuldigten – keinen Parteivertreter hat. Das betroffene Tier ist somit von Beginn weg im Nachteil, denn die Erfahrung zeigt, dass sich die Behörden sehr häufig auf die einseitig vorgebrachten Argumente des Angeschuldigten abstützen. Die zweite in der schweizerischen StPO vorgesehene Möglichkeit besteht darin, einer Verwaltungsstelle bestimmte Parteirechte einzuräumen. Da die Kantone wiederum nicht verpflichtet werden, besteht kaum Aussicht darauf, dass sich die heutige Situation wesentlich verbessern wird. Im Gegenteil muss befürchtet werden, dass es erneut zu halbherzigen und unbefriedigenden Kompromisslösungen kommen wird.
Gemäss Bundesrecht, das die Parteifähigkeit definiert, können Tiere nicht Partei sein. Somit gelten Tieranwälte auch nicht als Rechtsvertreter einer Partei, wenn an Tieren eine Straftat begangen wird.
Gerade eben weil Tiere keine Partei sein können, braucht es Menschen, die ihre Interessen vertreten. Das Amt des "Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen" ist keine Erfindung von Tierschutzorganisationen, sondern wurde 1990 von der kantonsrätlichen Kommission des Kantons Zürich vorgeschlagen. Es sieht vor, dass der Tieranwalt in Strafverfahren, die den Tierschutz betreffen, als gesetzlicher Vertreter der geschädigten Tiere deren Anliegen vertritt und alle erforderlichen Parteirechte erhält. Diese Regelung des Kantons Zürich steht mit dem Bundesrecht unbestritten in Einklang.
» Rechtliches zum Tieranwalt
Stiftung für das Tier im Recht (TIR), Dezember 2009
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