Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AG22/065
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Datum: 10. März 2022
Öff. Verfahrensnummer: STA4 ST.2021.2713
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Tierwürde
Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
- Hunde: unnötige Überanstrengung
- Hunde: Vernachlässigung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte kollidiert um ca. 9 Uhr mit dem entwichenen Hund der Geschädigten. Obwohl es zu einem leichten Knall und dem Anheben des rechten Hinterrades kommt und der Beschuldigte bei Ortsausfahrt im Rückspiegel den auf der Strasse liegenden und sich windenden Hund sieht, setzt er seine Fahrt fort und meldet die Kollision erst um 10.30 Uhr der Polizei.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 3 lit. a
Art. 3 lit. b
Art. 4 Abs. 2
Art. 16 Abs. 1
Art. 16 Abs. 2 lit. a
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 6700
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen in Kraft.

60 Tagessätze à Fr. 380
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein Verhalten (Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden) verstösst der Buschuldigte zudem gegen das Strassenverkehrsgesetz, was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Gegen die Geschädigte wird ebenfalls ein Verfahren eröffnet. Dem Strafbefehl ist ferner zu entnehmen, dass der Hund an den Folgen der Kollsion verstirbt.