Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: LU22/019
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Luzern
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Sursee Datum: 20. Dezember 2022
Öff. Verfahrensnummer: SA3 22 7015 31
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Tierwürde
Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Missachtung der Tierwürde
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
- unnötige Überanstrengung von Tieren
Nutztiere
- Rindvieh: Misshandlung
- Rindvieh: Vernachlässigung
- Rindvieh: vorschriftswidriger Transport
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Stier
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte ist Mitarbeiter auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und unter anderem zuständig für die Betreuung eines Stiers. Er veranlasst, dass der Stier in einen ca. eineinhalb Stunden entfernten Schlachtbetrieb gebracht wird. Dort wird festgestellt, dass der Stier an einer hochgradigen Lahmheit leidet. Die deutliche Entlastungshaltung weist auf starke Schmerzen hin. Die pathologische Untersuchung ergibt, dass der Stier eine ältere Hautentzündung und offenen Stellen aufweist. Die schmerzhaften chronisch entzündlichen Veränderungen der Klauen sind auf eine mangelhafte Klauenpflege durch den Beschuldigten zurückzuführen. Die entzündliche Klauenveränderung ist soweit fortgeschritten, dass angenommen werden muss, dass der Beschuldigte diese bemerkt hat. Das Tier leidet vermutlich mehrere Wochen unter Schmerzen, ohne dass der Beschuldigte adäquate Abhilfe schafft. In Kenntnis des krankhaften Zustandes lässt der Beschuldigte den Stier ohne die notwendigen Vorsichtsmassnahmen und ohne ärztliches Transportzeugnis, das Auskunft über die Transportfähigkeit des Tieres geben würde, transportieren. Aufgrund der Klauenerkrankung kann der Stier die betroffene Gliedmasse nicht mehr richtig belasten und hat somit Probleme beim ausbalancieren von Bewegungen des Fahrzeugs. Der Beschuldigte darf daher nicht davon ausgehen, dass das Tier den Transport unbeschadet übersteht. In der Umgebung hätte es ausserdem nähere Schlachtbetriebe gegeben. Indem der weiter entfernte Schlachtbetrieb angefahren wird, wird der Stier einer zusätzlichen unnötigen Belastung ausgesetzt.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 15 Abs. 1
Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 155 Abs. 1
Art. 155 Abs. 2
Art. 16 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 5 Abs. 1
Art. 5 Abs. 2
Art. 5 Abs. 3
Art. 5 Abs. 4
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 1000
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in Kraft.

45 Tagessätze à Fr. 70
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter: Täterschaft/Teilnahme
Gegen den Betriebsleiter und den beteiligten Chauffeur werden separate Strafuntersuchungen geführt (vgl. LU22/029 und LU22/027)
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Aus dem Strafbefehl geht nicht hervor, unter welche Tatbestandsvariante von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG das Täterverhalten subsumiert wurde. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist vorliegend aufgrund der effektiven Beeinträchtigung des Tieres von einer gewissen Intensität die Tatbestandsvariante der Misshandlung durch Unterlassen erfüllt.