Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

E-Mail

info@tierimrecht.org

Internet

www.tierimrecht.org



Criminal Case Detail

Internal case number: LU22/019
Form of decision: Strafbefehl Canton: Luzern
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Sursee Date: Dec. 20, 2022
Public procedure number: SA3 22 7015 31
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Tierwürde
Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Missachtung der Tierwürde
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
- unnötige Überanstrengung von Tieren
Nutztiere
- Rindvieh: Misshandlung
- Rindvieh: Vernachlässigung
- Rindvieh: vorschriftswidriger Transport
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Ja
Animal species: Säugetiere
- Stier
Sphere of life: Nutztiere
Facts of the case: Der Beschuldigte ist Mitarbeiter auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und unter anderem zuständig für die Betreuung eines Stiers. Er veranlasst, dass der Stier in einen ca. eineinhalb Stunden entfernten Schlachtbetrieb gebracht wird. Dort wird festgestellt, dass der Stier an einer hochgradigen Lahmheit leidet. Die deutliche Entlastungshaltung weist auf starke Schmerzen hin. Die pathologische Untersuchung ergibt, dass der Stier eine ältere Hautentzündung und offenen Stellen aufweist. Die schmerzhaften chronisch entzündlichen Veränderungen der Klauen sind auf eine mangelhafte Klauenpflege durch den Beschuldigten zurückzuführen. Die entzündliche Klauenveränderung ist soweit fortgeschritten, dass angenommen werden muss, dass der Beschuldigte diese bemerkt hat. Das Tier leidet vermutlich mehrere Wochen unter Schmerzen, ohne dass der Beschuldigte adäquate Abhilfe schafft. In Kenntnis des krankhaften Zustandes lässt der Beschuldigte den Stier ohne die notwendigen Vorsichtsmassnahmen und ohne ärztliches Transportzeugnis, das Auskunft über die Transportfähigkeit des Tieres geben würde, transportieren. Aufgrund der Klauenerkrankung kann der Stier die betroffene Gliedmasse nicht mehr richtig belasten und hat somit Probleme beim ausbalancieren von Bewegungen des Fahrzeugs. Der Beschuldigte darf daher nicht davon ausgehen, dass das Tier den Transport unbeschadet übersteht. In der Umgebung hätte es ausserdem nähere Schlachtbetriebe gegeben. Indem der weiter entfernte Schlachtbetrieb angefahren wird, wird der Stier einer zusätzlichen unnötigen Belastung ausgesetzt.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 15 Abs. 1
Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 155 Abs. 1
Art. 155 Abs. 2
Art. 16 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 5 Abs. 1
Art. 5 Abs. 2
Art. 5 Abs. 3
Art. 5 Abs. 4
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 1000
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in Kraft.

45 Tagessätze à Fr. 70
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender: Täterschaft/Teilnahme
Gegen den Betriebsleiter und den beteiligten Chauffeur werden separate Strafuntersuchungen geführt (vgl. LU22/029 und LU22/027)
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case:
Commentary: Aus dem Strafbefehl geht nicht hervor, unter welche Tatbestandsvariante von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG das Täterverhalten subsumiert wurde. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist vorliegend aufgrund der effektiven Beeinträchtigung des Tieres von einer gewissen Intensität die Tatbestandsvariante der Misshandlung durch Unterlassen erfüllt.