Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AR22/011
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Appenzell-Ausserrhoden
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Datum: 18. Oktober 2022
Öff. Verfahrensnummer: U 22 604
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Schweine: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Schweine: Misshandlung
- Schweine: Vernachlässigung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Schwein
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte bringt einen Eber in den Schlachthof, der deutlich zu lange Klauen aufweist, die bereits vor Monaten hätten gepflegt werden müssen. Der Nährzustand des Schweins wird als mässig eingestuft. Die Haut des Ebers ist bis zu 4cm panzerähnlich verdickt und teilweise wund gescheuert. Die Körperhaare sind grossflächig verloren gegangen und das Tier kratzt sich auffällig viel. Trotz langwieriger Hautkrankheit, die mit einem extremen Juckreiz einhergeht, lässt der Beschuldigte dem Eber nicht die nötige medizinische Behandlung zukommen. Als Tatzeitpunkt werden die drei Monate vor der Schlachtung angenommen. Als er den Eber schliesslich in den Schlachthof bringt, mutet er dem Tier einen längeren Transportweg zu als nötig.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 6 Abs. 1 Art. 155 Abs. 2
Art. 5 Abs. 1
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0)
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 105
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft.

35 Tagessätze à Fr. 35
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Verordnung gegen das Schlachten und die Fleischkontrolle (Verletzung der Pflicht dafür zu sorgen, dass Tier zu Zeitpunkt der Schlachtung gesund ist) gegen das Lebensmittelgesetz (Herstellung von Lebensmitteln die den Anforderungen des LMG nicht entsprechen), und gegen das Strafgesetzbuch (Urkundenfälschung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Das Täterverhalten hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und nicht als Vernachlässigung qualifiziert werden müssen.