Stiftung für das Tier im Recht
Rigistrasse 9 CH-8006 Zürich Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43 Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46 |
info@tierimrecht.org Internet www.tierimrecht.org |
Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: AR22/011 | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Appenzell-Ausserrhoden | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft | Datum: | 18. Oktober 2022 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | U 22 604 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Tierquälerei - Vernachlässigung |
||||||
TIR-Fallgruppe: | Nutztiere - Schweine: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Schweine: Misshandlung - Schweine: Vernachlässigung |
||||||
Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
|||||
Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Schwein |
Lebensbereich: | Nutztiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte bringt einen Eber in den Schlachthof, der deutlich zu lange Klauen aufweist, die bereits vor Monaten hätten gepflegt werden müssen. Der Nährzustand des Schweins wird als mässig eingestuft. Die Haut des Ebers ist bis zu 4cm panzerähnlich verdickt und teilweise wund gescheuert. Die Körperhaare sind grossflächig verloren gegangen und das Tier kratzt sich auffällig viel. Trotz langwieriger Hautkrankheit, die mit einem extremen Juckreiz einhergeht, lässt der Beschuldigte dem Eber nicht die nötige medizinische Behandlung zukommen. Als Tatzeitpunkt werden die drei Monate vor der Schlachtung angenommen. Als er den Eber schliesslich in den Schlachthof bringt, mutet er dem Tier einen längeren Transportweg zu als nötig. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
|
||||||
Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 6 Abs. 1 | Art. 155 Abs. 2 Art. 5 Abs. 1 |
||||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) |
|||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 105 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft. 35 Tagessätze à Fr. 35 Probezeit: 2 Jahre |
||||||
Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Verordnung gegen das Schlachten und die Fleischkontrolle (Verletzung der Pflicht dafür zu sorgen, dass Tier zu Zeitpunkt der Schlachtung gesund ist) gegen das Lebensmittelgesetz (Herstellung von Lebensmitteln die den Anforderungen des LMG nicht entsprechen), und gegen das Strafgesetzbuch (Urkundenfälschung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
||||||
Kommentar: | Das Täterverhalten hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und nicht als Vernachlässigung qualifiziert werden müssen. |