Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: AR22/011
Form of decision: Strafbefehl Canton: Appenzell-Ausserrhoden
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Date: Oct. 18, 2022
Public procedure number: U 22 604
Stages of appeal:
Elements of the offense: Tierquälerei
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Schweine: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Schweine: Misshandlung
- Schweine: Vernachlässigung
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Schwein
Sphere of life: Nutztiere
Facts of the case: Der Beschuldigte bringt einen Eber in den Schlachthof, der deutlich zu lange Klauen aufweist, die bereits vor Monaten hätten gepflegt werden müssen. Der Nährzustand des Schweins wird als mässig eingestuft. Die Haut des Ebers ist bis zu 4cm panzerähnlich verdickt und teilweise wund gescheuert. Die Körperhaare sind grossflächig verloren gegangen und das Tier kratzt sich auffällig viel. Trotz langwieriger Hautkrankheit, die mit einem extremen Juckreiz einhergeht, lässt der Beschuldigte dem Eber nicht die nötige medizinische Behandlung zukommen. Als Tatzeitpunkt werden die drei Monate vor der Schlachtung angenommen. Als er den Eber schliesslich in den Schlachthof bringt, mutet er dem Tier einen längeren Transportweg zu als nötig.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 6 Abs. 1 Art. 155 Abs. 2
Art. 5 Abs. 1
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0)
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190)
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 105
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft.

35 Tagessätze à Fr. 35
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Verordnung gegen das Schlachten und die Fleischkontrolle (Verletzung der Pflicht dafür zu sorgen, dass Tier zu Zeitpunkt der Schlachtung gesund ist) gegen das Lebensmittelgesetz (Herstellung von Lebensmitteln die den Anforderungen des LMG nicht entsprechen), und gegen das Strafgesetzbuch (Urkundenfälschung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Commentary: Das Täterverhalten hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und nicht als Vernachlässigung qualifiziert werden müssen.