Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: GL21/020 | |||||||
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Entscheidform: | Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung | Kanton: | Glarus | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft | Datum: | 9. Dezember 2021 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | UB.2020.00912 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung | ||||||
TIR-Fallgruppe: | Heimtiere - Hunde: mangelhafte Beaufsichtigung/Gefährdung von Menschen oder Tieren |
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Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigten wird vorgeworfen, es unterlassen zu haben, ihrer Verantwortung als Halterin nachgekommen zu sein. Ihr Hund schnappt, trotz Leine, eine Person an der Hand, weil diese den Versuch startet, den Hund vom Boden aufzuheben. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 77 | |||||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | keine Strafe |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | |||||||
Kommentar: | Die Staatsanwaltschaft führt Folgendes aus: Das Verfahren gegen die Beschuldigte wird eingestellt, da es sich um eine Aussage-gegen-Aussage Situation handelt, wobei keine Zeugen vorhanden sind, die den Angriff beobachtet haben. Weitere Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung oder zur Erhärtung der einen oder anderen Sachverhaltsdarstellung sind nicht vorhanden, eine Klärung des Falles scheint so ausgeschlossen, die gegenseitigen Anschuldigungen und die Aussage einer Auskunftsperson als Anklagefundament sind zu wenig verlässlich und tragfähig. Der Hundebiss als solcher gilt als erstellt, nicht jedoch die Umstände die dazu führten. Die angegriffene Person äusserte sich dahingehend, dass sie keine weitere Untersuchung des Vorfalls und somit den Abschluss des Strafverfahrens wünsche. Der Vorwurf des Nichtnachkommens der Pflichten als Hundehalter ist somit nicht hinreichend nachgewiesen. |