Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: GL21/020
Form of decision: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Canton: Glarus
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Date: Dec. 9, 2021
Public procedure number: UB.2020.00912
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: mangelhafte Beaufsichtigung/Gefährdung von Menschen oder Tieren
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. a
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Hund
Sphere of life: Heimtiere
Facts of the case: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, es unterlassen zu haben, ihrer Verantwortung als Halterin nachgekommen zu sein. Ihr Hund schnappt, trotz Leine, eine Person an der Hand, weil diese den Versuch startet, den Hund vom Boden aufzuheben.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 77
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: keine Strafe

Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case:
Commentary: Die Staatsanwaltschaft führt Folgendes aus: Das Verfahren gegen die Beschuldigte wird eingestellt, da es sich um eine Aussage-gegen-Aussage Situation handelt, wobei keine Zeugen vorhanden sind, die den Angriff beobachtet haben. Weitere Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung oder zur Erhärtung der einen oder anderen Sachverhaltsdarstellung sind nicht vorhanden, eine Klärung des Falles scheint so ausgeschlossen, die gegenseitigen Anschuldigungen und die Aussage einer Auskunftsperson als Anklagefundament sind zu wenig verlässlich und tragfähig. Der Hundebiss als solcher gilt als erstellt, nicht jedoch die Umstände die dazu führten.
Die angegriffene Person äusserte sich dahingehend, dass sie keine weitere Untersuchung des Vorfalls und somit den Abschluss des Strafverfahrens wünsche.
Der Vorwurf des Nichtnachkommens der Pflichten als Hundehalter ist somit nicht hinreichend nachgewiesen.