Stiftung für das Tier im Recht
Rigistrasse 9 CH-8006 Zürich Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43 Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46 |
info@tierimrecht.org Internet www.tierimrecht.org |
Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: AG21/054 | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Aargau | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau | Datum: | 26. März 2021 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | STA1 ST.2020.9585 | ||||||
Instanzenweg: | Nachinstanz: Bezirksgericht Lenzburg (Fall nicht in der Datenbank enthalten); Obergericht des Kantons Aargau (AG22/095) | ||||||
Straftatbestand: | Tierquälerei - Töten auf qualvolle Art |
||||||
TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Misshandlung/Tötung von Tieren |
||||||
Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. b | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
|||||
Reines Tierschutzdelikt: | Ja | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Maus / Ratte |
Lebensbereich: | Wildlebende Tiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Rodenators und beauftragt einen Dritten ein Gebiet von Mäusen zu befreien, indem er mittels des Rodenators ein Propangas/Sauerstoffgemisch in die Mäuselöcher einlässt. Durch betätigen eines Funkauslösers wird das Gemisch entzündet und es kommt zu einer Explosion, durch die die Mäusegänge in die Luft gesprengt werden. Tote Tiere können nicht festgestellt werden. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
|
||||||
Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 4 Abs. 2 | Art. 16 Abs. 2 lit. a Art. 178 Art. 179 |
||||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 2700 Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft. 30 Tagessätze à Fr. 360 Probezeit: 2 Jahre |
||||||
Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | Täterschaft/Teilnahme Der Täter (Anstifter) handelte zusammen mit einer weiteren Person (vgl. AG21/053 und AG22/097). |
||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | Mehrfachbegehung Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist unklar, ob sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte. |
||||||
Besonderheiten des Falles: | (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe es in Kauf genommen, dass Tiere, insbesondere Mäuse, qualvoll sterben und leiden müssen, obwohl er um die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der fachgerechten Tötung weiss. |
||||||
Kommentar: | Gegen den vorliegenden Strafbefehl hat der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Urteil vom 11. August 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg (Fall nicht in der Datenbank enthalten) wurde der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. Am 1. September 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (AG22/095) wird der Beschuldigte aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums von Schuld und Strafe freigesprochen. |