Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

E-Mail

info@tierimrecht.org

Internet

www.tierimrecht.org



Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AG21/054
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Datum: 26. März 2021
Öff. Verfahrensnummer: STA1 ST.2020.9585
Instanzenweg: Nachinstanz: Bezirksgericht Lenzburg (Fall nicht in der Datenbank enthalten); Obergericht des Kantons Aargau (AG22/095)
Straftatbestand: Tierquälerei
- Töten auf qualvolle Art
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. b
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Maus / Ratte
Lebensbereich: Wildlebende Tiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Rodenators und beauftragt einen Dritten ein Gebiet von Mäusen zu befreien, indem er mittels des Rodenators ein Propangas/Sauerstoffgemisch in die Mäuselöcher einlässt. Durch betätigen eines Funkauslösers wird das Gemisch entzündet und es kommt zu einer Explosion, durch die die Mäusegänge in die Luft gesprengt werden. Tote Tiere können nicht festgestellt werden.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 4 Abs. 2 Art. 16 Abs. 2 lit. a
Art. 178
Art. 179
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 2700
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.

30 Tagessätze à Fr. 360
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter: Täterschaft/Teilnahme
Der Täter (Anstifter) handelte zusammen mit einer weiteren Person (vgl. AG21/053 und AG22/097).
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung: Mehrfachbegehung
Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist unklar, ob sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte.
Besonderheiten des Falles: (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit
Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe es in Kauf genommen, dass Tiere, insbesondere Mäuse, qualvoll sterben und leiden müssen, obwohl er um die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der fachgerechten Tötung weiss.
Kommentar: Gegen den vorliegenden Strafbefehl hat der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Urteil vom 11. August 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg (Fall nicht in der Datenbank enthalten) wurde der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. Am 1. September 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (AG22/095) wird der Beschuldigte aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums von Schuld und Strafe freigesprochen.