Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: AG21/054
Form of decision: Strafbefehl Canton: Aargau
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Date: March 26, 2021
Public procedure number: STA1 ST.2020.9585
Stages of appeal: Next instance: Bezirksgericht Lenzburg (Fall nicht in der Datenbank enthalten); Obergericht des Kantons Aargau (AG22/095)
Elements of the offense: Tierquälerei
- Töten auf qualvolle Art
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. b
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Ja
Animal species: Säugetiere
- Maus / Ratte
Sphere of life: Wildlebende Tiere
Facts of the case: Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Rodenators und beauftragt einen Dritten ein Gebiet von Mäusen zu befreien, indem er mittels des Rodenators ein Propangas/Sauerstoffgemisch in die Mäuselöcher einlässt. Durch betätigen eines Funkauslösers wird das Gemisch entzündet und es kommt zu einer Explosion, durch die die Mäusegänge in die Luft gesprengt werden. Tote Tiere können nicht festgestellt werden.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 4 Abs. 2 Art. 16 Abs. 2 lit. a
Art. 178
Art. 179
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 2700
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.

30 Tagessätze à Fr. 360
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender: Täterschaft/Teilnahme
Der Täter (Anstifter) handelte zusammen mit einer weiteren Person (vgl. AG21/053 und AG22/097).
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing: Mehrfachbegehung
Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist unklar, ob sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte.
Specifics of the case: (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit
Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe es in Kauf genommen, dass Tiere, insbesondere Mäuse, qualvoll sterben und leiden müssen, obwohl er um die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der fachgerechten Tötung weiss.
Commentary: Gegen den vorliegenden Strafbefehl hat der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Urteil vom 11. August 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg (Fall nicht in der Datenbank enthalten) wurde der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen. Am 1. September 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (AG22/095) wird der Beschuldigte aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums von Schuld und Strafe freigesprochen.