Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: BS20/009
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Basel Stadt
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Datum: 26. Oktober 2020
Öff. Verfahrensnummer: VT.2019.28160
Instanzenweg:
Straftatbestand: Vorschriftswidriges Durchführen von Tierversuchen
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Versuchstiere
- Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung
- Nichteinhalten von Auflagen in einer Bewilligung
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. e
28 Abs. 3
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Maus / Ratte
Lebensbereich: Versuchstiere
Sachverhalt: Die beschuldigte Person handelt während einem Zeitraum von sechs Monaten eigenmächtig und entgegen der Auflagen in der Tierversuchsbewilligung und ohne eine Ergänzungsbewilligungen für die Änderungen einzuholen. Die beschuldigte Person überschreitet die Fastenzeit der Mäuse, indem sie diese bis zu 44 anstatt die genehmigten acht Tage fasten lässt, wiederholt die Versuche, für die das Fasten Voraussetzung ist, mehrfach und überschreitet die maximale Versuchsdauer (sechs Monate anstatt die bewilligten zehn Wochen). Anlässlich einer unangekündigten Inspektion fällt dem Veterinäramt die fehlende Gewichtsveränderung der Mäuse auf. Es wird festgestellt, dass die beschuldigte Person diese trotz protokollierter Fastenzeit heimlich gefüttert hat. Nachdem das Veterinäramt ergänzende Auskünfte vom Institut verlangt, verfälscht die beschuldigte Person das Datenprotokoll der Versuchsreihe, indem sie die Gewichtswerte der Tiere und die Versuchsdauer und damit die Studienergebnisse so verändert, dass sie einem geregelten Versuchsablauf entsprechen. Als die Daten dem Veterinäramt übermittelt werden, erkennt dieses die unwahren Angaben sofort.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 1500
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen in Kraft.

20 Tagessätze à Fr. 80
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung: Mehrfachbegehung
Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist unklar, ob sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte.
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein Verhalten verstösst die beschuldigte Person zudem gegen das Strafgesetzbuch (Urkundenfälschung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Vorliegend hätte das Täterverhalten in Bezug auf die Verlängerung der Fastenzeit, die Wiederholung der Versuche und der Überschreitung der Versuchsdauer entgegen den Auflagen in der Tierversuchsbewilligung nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) statt unter Art. 28 Abs. 1 lit. e TSchG wegen der Garantenstellung der beschuldigten Person aus ihrer Fürsorgepflicht als Tierhalterin gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Misshandlung durch Unterlassen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB subsumiert werden sollen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.