Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: BS20/009 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Basel Stadt | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft | Datum: | 26. Oktober 2020 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | VT.2019.28160 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Vorschriftswidriges Durchführen von Tierversuchen | ||||||
TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Misshandlung/Tötung von Tieren Versuchstiere - Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung - Nichteinhalten von Auflagen in einer Bewilligung |
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Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. e 28 Abs. 3 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Maus / Ratte |
Lebensbereich: | Versuchstiere | ||||
Sachverhalt: | Die beschuldigte Person handelt während einem Zeitraum von sechs Monaten eigenmächtig und entgegen der Auflagen in der Tierversuchsbewilligung und ohne eine Ergänzungsbewilligungen für die Änderungen einzuholen. Die beschuldigte Person überschreitet die Fastenzeit der Mäuse, indem sie diese bis zu 44 anstatt die genehmigten acht Tage fasten lässt, wiederholt die Versuche, für die das Fasten Voraussetzung ist, mehrfach und überschreitet die maximale Versuchsdauer (sechs Monate anstatt die bewilligten zehn Wochen). Anlässlich einer unangekündigten Inspektion fällt dem Veterinäramt die fehlende Gewichtsveränderung der Mäuse auf. Es wird festgestellt, dass die beschuldigte Person diese trotz protokollierter Fastenzeit heimlich gefüttert hat. Nachdem das Veterinäramt ergänzende Auskünfte vom Institut verlangt, verfälscht die beschuldigte Person das Datenprotokoll der Versuchsreihe, indem sie die Gewichtswerte der Tiere und die Versuchsdauer und damit die Studienergebnisse so verändert, dass sie einem geregelten Versuchsablauf entsprechen. Als die Daten dem Veterinäramt übermittelt werden, erkennt dieses die unwahren Angaben sofort. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) | |||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 1500 Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen in Kraft. 20 Tagessätze à Fr. 80 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | Mehrfachbegehung Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist unklar, ob sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte. |
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Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein Verhalten verstösst die beschuldigte Person zudem gegen das Strafgesetzbuch (Urkundenfälschung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: | Vorliegend hätte das Täterverhalten in Bezug auf die Verlängerung der Fastenzeit, die Wiederholung der Versuche und der Überschreitung der Versuchsdauer entgegen den Auflagen in der Tierversuchsbewilligung nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) statt unter Art. 28 Abs. 1 lit. e TSchG wegen der Garantenstellung der beschuldigten Person aus ihrer Fürsorgepflicht als Tierhalterin gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Misshandlung durch Unterlassen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB subsumiert werden sollen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. |