Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: BS20/009
Form of decision: Strafbefehl Canton: Basel Stadt
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Date: Oct. 26, 2020
Public procedure number: VT.2019.28160
Stages of appeal:
Elements of the offense: Vorschriftswidriges Durchführen von Tierversuchen
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Versuchstiere
- Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung
- Nichteinhalten von Auflagen in einer Bewilligung
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. e
28 Abs. 3
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Maus / Ratte
Sphere of life: Versuchstiere
Facts of the case: Die beschuldigte Person handelt während einem Zeitraum von sechs Monaten eigenmächtig und entgegen der Auflagen in der Tierversuchsbewilligung und ohne eine Ergänzungsbewilligungen für die Änderungen einzuholen. Die beschuldigte Person überschreitet die Fastenzeit der Mäuse, indem sie diese bis zu 44 anstatt die genehmigten acht Tage fasten lässt, wiederholt die Versuche, für die das Fasten Voraussetzung ist, mehrfach und überschreitet die maximale Versuchsdauer (sechs Monate anstatt die bewilligten zehn Wochen). Anlässlich einer unangekündigten Inspektion fällt dem Veterinäramt die fehlende Gewichtsveränderung der Mäuse auf. Es wird festgestellt, dass die beschuldigte Person diese trotz protokollierter Fastenzeit heimlich gefüttert hat. Nachdem das Veterinäramt ergänzende Auskünfte vom Institut verlangt, verfälscht die beschuldigte Person das Datenprotokoll der Versuchsreihe, indem sie die Gewichtswerte der Tiere und die Versuchsdauer und damit die Studienergebnisse so verändert, dass sie einem geregelten Versuchsablauf entsprechen. Als die Daten dem Veterinäramt übermittelt werden, erkennt dieses die unwahren Angaben sofort.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 1500
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen in Kraft.

20 Tagessätze à Fr. 80
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing: Mehrfachbegehung
Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist unklar, ob sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte.
Specifics of the case: weitere Delikte
Durch sein Verhalten verstösst die beschuldigte Person zudem gegen das Strafgesetzbuch (Urkundenfälschung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Commentary: Vorliegend hätte das Täterverhalten in Bezug auf die Verlängerung der Fastenzeit, die Wiederholung der Versuche und der Überschreitung der Versuchsdauer entgegen den Auflagen in der Tierversuchsbewilligung nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) statt unter Art. 28 Abs. 1 lit. e TSchG wegen der Garantenstellung der beschuldigten Person aus ihrer Fürsorgepflicht als Tierhalterin gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Misshandlung durch Unterlassen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB subsumiert werden sollen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.