Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: BE20/120 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Bern | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland | Datum: | 5. Juni 2020 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | BM 20 8293 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Vorschriftswidriges Durchführen von Tierversuchen | ||||||
TIR-Fallgruppe: | Versuchstiere - Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung |
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Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. e 28 Abs. 2 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Kaninchen |
Lebensbereich: | Versuchstiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte führt auf illegale Weise fünf LSD-Blotter Papers aus den Niederlanden ein, um diese im Rahmen eines Tierversuchs bei Versuchstieren einzusetzen. Die LSD-Blotter Papers sollen die in den Versuchen bei den Tieren auftretenden Spasmen künstlich verlängern. Der Beschuldigte führt diese Papers ein, ohne dass er die Anwendung dieser Droge im Bewilligungsgesuch des betreffenden Tierversuchs beantragt hat. Der Einsatz von LSD-Blotter Papers wird daher von der Bewilligung vom 21. Juni 2018 nicht umfasst. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) | |||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 300 Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft. Fr. 2000 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen in Kraft. 5 Tagessätze à Fr. 210 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | Versuch weitere Delikte Die Staatsanwaltschaft geht vorliegend von einer versuchten Begehung aus. Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugtes Einführen von Betäubungsmitteln; vorschriftswidrige Verwendung oder Abgabe eines Betäubungsmittel als Medizinalperson), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: | Dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, um was für Versuchtstiere es sich handelt und ob der Beschuldigte die für den betreffenden Tierversuch nicht bewilligten LSD-Blotter Papers tatsächlich verwendet hat oder "lediglich" eingeführt hat. Medienberichten zufolge handelt es sich bei den Versuchstieren um Kaninchen. Weiter ist den Berichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte die LSD-Blotter Papers "bloss" bestellt hat, diese jedoch nicht zur Anwendung kamen, da sie bereits beim Zoll abgefangen wurden. Aus diesem Grund ist vorliegend von einer versuchten Tatbegehung auszugehen. |