Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

E-Mail

info@tierimrecht.org

Internet

www.tierimrecht.org



Criminal Case Detail

Internal case number: BE20/120
Form of decision: Strafbefehl Canton: Bern
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland Date: June 5, 2020
Public procedure number: BM 20 8293
Stages of appeal:
Elements of the offense: Vorschriftswidriges Durchführen von Tierversuchen
TIR-Fallgruppe: Versuchstiere
- Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. e
28 Abs. 2
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Kaninchen
Sphere of life: Versuchstiere
Facts of the case: Der Beschuldigte führt auf illegale Weise fünf LSD-Blotter Papers aus den Niederlanden ein, um diese im Rahmen eines Tierversuchs bei Versuchstieren einzusetzen. Die LSD-Blotter Papers sollen die in den Versuchen bei den Tieren auftretenden Spasmen künstlich verlängern. Der Beschuldigte führt diese Papers ein, ohne dass er die Anwendung dieser Droge im Bewilligungsgesuch des betreffenden Tierversuchs beantragt hat. Der Einsatz von LSD-Blotter Papers wird daher von der Bewilligung vom 21. Juni 2018 nicht umfasst.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121)
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 300
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft.

Fr. 2000
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen in Kraft.

5 Tagessätze à Fr. 210
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case: Versuch
weitere Delikte
Die Staatsanwaltschaft geht vorliegend von einer versuchten Begehung aus.

Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugtes Einführen von Betäubungsmitteln; vorschriftswidrige Verwendung oder Abgabe eines Betäubungsmittel als Medizinalperson), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Commentary: Dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, um was für Versuchtstiere es sich handelt und ob der Beschuldigte die für den betreffenden Tierversuch nicht bewilligten LSD-Blotter Papers tatsächlich verwendet hat oder "lediglich" eingeführt hat. Medienberichten zufolge handelt es sich bei den Versuchstieren um Kaninchen. Weiter ist den Berichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte die LSD-Blotter Papers "bloss" bestellt hat, diese jedoch nicht zur Anwendung kamen, da sie bereits beim Zoll abgefangen wurden. Aus diesem Grund ist vorliegend von einer versuchten Tatbegehung auszugehen.