Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: LU20/137
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Luzern
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Emmen Datum: 11. Dezember 2020
Öff. Verfahrensnummer: SA2 20 9365 24
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Töten auf qualvolle Art
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. b
26 Abs. 2
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Fische Lebensbereich: Wildlebende Tiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte ist Landwirt und bewirtschaftet einen Hof. Der Beschuldigte gibt einer anderen Person den Auftrag, den Schieber des oberen Güllekastens zu öffnen, damit die dort lagernde Gülle in den unteren Güllekasten beim Laufhof abfliessen kann. Der Beschuldigte versichert dieser Person, dass der Schieber für die Verbindungsleitung vom unteren Güllekasten zum Güllesilo offen ist, was auch der Fall ist. Die vorgenannte Verbindungsleitung ist jedoch mit Feststoffen verstopft, sodass die Gülle vom unteren Güllekasten nicht ins Güllesilo ablaufen kann. Oberhalb des unteren Güllekastens befindet sich ein Abstellraum, in welchem der Beschuldigte vor ca. 12-13 Jahren zwei Löcher in den Boden macht, um das regelmässig in das Abstellraum eintretende Hangwasser in den darunter gelegenen unteren Güllekasten abfliessen zu lassen. Da die Gülle vom unteren Güllekasten aufgrund der verstopften Verbindung nicht ins Güllesilo abfliesst, füllt sich der Güllekasten und die Gülle tritt aus den vorgenannten Löchern aus und fliesst in einen unmittelbar vor dem Abstellraum befindlichen Meteorschacht, welcher in den südöstlich des Hofes fliessenden Bach mündet. Die austretende Gülle verunreinigt den Bach und verursacht einen Totalschaden am Fischbestand und den Kleinlebewesen auf einer Länge von ca. 1600 Metern (Fischsterben durch Sauerstoffentzug im Wasser).
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 1
Art. 2 Abs. 1
Art. 4 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 750
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.

50 Tagessätze à Fr. 60
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Gewässerschutzgesetz (Gewässerverschmutzung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: