Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: LU20/137 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Luzern | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Emmen | Datum: | 11. Dezember 2020 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | SA2 20 9365 24 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Tierquälerei - Töten auf qualvolle Art |
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TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Misshandlung/Tötung von Tieren |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. b 26 Abs. 2 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Fische | Lebensbereich: | Wildlebende Tiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte ist Landwirt und bewirtschaftet einen Hof. Der Beschuldigte gibt einer anderen Person den Auftrag, den Schieber des oberen Güllekastens zu öffnen, damit die dort lagernde Gülle in den unteren Güllekasten beim Laufhof abfliessen kann. Der Beschuldigte versichert dieser Person, dass der Schieber für die Verbindungsleitung vom unteren Güllekasten zum Güllesilo offen ist, was auch der Fall ist. Die vorgenannte Verbindungsleitung ist jedoch mit Feststoffen verstopft, sodass die Gülle vom unteren Güllekasten nicht ins Güllesilo ablaufen kann. Oberhalb des unteren Güllekastens befindet sich ein Abstellraum, in welchem der Beschuldigte vor ca. 12-13 Jahren zwei Löcher in den Boden macht, um das regelmässig in das Abstellraum eintretende Hangwasser in den darunter gelegenen unteren Güllekasten abfliessen zu lassen. Da die Gülle vom unteren Güllekasten aufgrund der verstopften Verbindung nicht ins Güllesilo abfliesst, füllt sich der Güllekasten und die Gülle tritt aus den vorgenannten Löchern aus und fliesst in einen unmittelbar vor dem Abstellraum befindlichen Meteorschacht, welcher in den südöstlich des Hofes fliessenden Bach mündet. Die austretende Gülle verunreinigt den Bach und verursacht einen Totalschaden am Fischbestand und den Kleinlebewesen auf einer Länge von ca. 1600 Metern (Fischsterben durch Sauerstoffentzug im Wasser). | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 |
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Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) | |||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 750 Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft. 50 Tagessätze à Fr. 60 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Gewässerschutzgesetz (Gewässerverschmutzung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: |