Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: FR20/007
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Freiburg
Entscheidende Instanz: Ministère public Datum: 23. Januar 2020
Öff. Verfahrensnummer: F 19 6004
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Misshandlung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Schafe und Ziegen: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Sport- und Hobbytiere
- Pferde/Ponys: Einzelhaltung
- Pferde/Ponys: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Pferde/Ponys: Misshandlung
- Pferde/Ponys: Vernachlässigung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 2
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Esel
- Schaf
Lebensbereich: Nutztiere
Sport- und Hobbytiere
Sachverhalt: 14 Schafe und eine Eselstute des Beschuldigten entweichen aus ihrem Gehege. Vor Ort stellt die Polizei fest, dass der Zaun schlecht montiert ist, der Viehhüter (Weidezaungerät) nicht mehr funktioniert und für die Schafe kein Gras mehr als Futter vorhanden ist. Die Eselstute ist übergewichtig und hat Alopezie (krankhafter Haarausfall) an mehreren Stellen (Kruppe, rechte Flanke, Hals). Ihre Hufe sind zu lang und hätten schon vor einigen Wochen getrimmt werden müssen. Anlässlich zweier unangemeldeten Kontrollen wird die Eselstute allein gehalten und weist nach wie vor übermässiges Übergewicht und Stellen von Alopezie auf.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40)
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 500
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft.

10 Tagessätze à Fr. 50
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Tierseuchengesetzgebung (fehlende Ohrmarke bei Schafen; fahrlässig), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Vorliegend ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft von einer Vernachlässigung oder einer Misshandlung durch Unterlassen ausgegangen ist. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) sollte das Täterverhalten (fehlende Pflege der Eselstute) hier wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert werden, zumal die Eselin bereits gesundheitliche Beschwerden davongezogen hat.

Weiter ist nach Ansicht der TIR fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend in Bezug auf die fehlende Pflege der übergewichtigen, kranken Eselin von einem fahrlässigen und nicht zumindest von einem eventualvorsätzlichen Täterverhalten ausgegangen ist. Aufgrund des Zustandes des Tieres musste ihm klar sein, dass dieses gesundheitliche Beschwerden aufweist. Wenn er dennoch keine Pflegehandlungen einleitete, nahm er die Leiden des Tieres zumindest in Kauf.