Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

E-Mail

info@tierimrecht.org

Internet

www.tierimrecht.org



Criminal Case Detail

Internal case number: FR20/007
Form of decision: Strafbefehl Canton: Freiburg
Decision-making authority: Ministère public Date: Jan. 23, 2020
Public procedure number: F 19 6004
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Misshandlung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Schafe und Ziegen: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Sport- und Hobbytiere
- Pferde/Ponys: Einzelhaltung
- Pferde/Ponys: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Pferde/Ponys: Misshandlung
- Pferde/Ponys: Vernachlässigung
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 2
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Esel
- Schaf
Sphere of life: Nutztiere
Sport- und Hobbytiere
Facts of the case: 14 Schafe und eine Eselstute des Beschuldigten entweichen aus ihrem Gehege. Vor Ort stellt die Polizei fest, dass der Zaun schlecht montiert ist, der Viehhüter (Weidezaungerät) nicht mehr funktioniert und für die Schafe kein Gras mehr als Futter vorhanden ist. Die Eselstute ist übergewichtig und hat Alopezie (krankhafter Haarausfall) an mehreren Stellen (Kruppe, rechte Flanke, Hals). Ihre Hufe sind zu lang und hätten schon vor einigen Wochen getrimmt werden müssen. Anlässlich zweier unangemeldeten Kontrollen wird die Eselstute allein gehalten und weist nach wie vor übermässiges Übergewicht und Stellen von Alopezie auf.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40)
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401)
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 500
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft.

10 Tagessätze à Fr. 50
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Tierseuchengesetzgebung (fehlende Ohrmarke bei Schafen; fahrlässig), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Commentary: Vorliegend ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft von einer Vernachlässigung oder einer Misshandlung durch Unterlassen ausgegangen ist. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) sollte das Täterverhalten (fehlende Pflege der Eselstute) hier wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert werden, zumal die Eselin bereits gesundheitliche Beschwerden davongezogen hat.

Weiter ist nach Ansicht der TIR fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend in Bezug auf die fehlende Pflege der übergewichtigen, kranken Eselin von einem fahrlässigen und nicht zumindest von einem eventualvorsätzlichen Täterverhalten ausgegangen ist. Aufgrund des Zustandes des Tieres musste ihm klar sein, dass dieses gesundheitliche Beschwerden aufweist. Wenn er dennoch keine Pflegehandlungen einleitete, nahm er die Leiden des Tieres zumindest in Kauf.