Stiftung für das Tier im Recht
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Criminal Case Detail
Internal case number: FR20/007 | |||||||
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Form of decision: | Strafbefehl | Canton: | Freiburg | ||||
Decision-making authority: | Ministère public | Date: | Jan. 23, 2020 | ||||
Public procedure number: | F 19 6004 | ||||||
Stages of appeal: | |||||||
Elements of the offense: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung Tierquälerei - Misshandlung - Vernachlässigung |
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TIR-Fallgruppe: | Nutztiere - Schafe und Ziegen: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung Sport- und Hobbytiere - Pferde/Ponys: Einzelhaltung - Pferde/Ponys: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Pferde/Ponys: Misshandlung - Pferde/Ponys: Vernachlässigung |
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Penal provision AWA: | 26 Abs. 1 lit. a 26 Abs. 2 28 Abs. 1 lit. a 28 Abs. 2 |
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Penal provision AWA (old): | |||||||
Misdemeanor/Offense: | Misdemeanor |
Offense |
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Pure animal protection offense: | Nein | ||||||
Animal species: | Säugetiere - Esel - Schaf |
Sphere of life: | Nutztiere Sport- und Hobbytiere |
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Facts of the case: | 14 Schafe und eine Eselstute des Beschuldigten entweichen aus ihrem Gehege. Vor Ort stellt die Polizei fest, dass der Zaun schlecht montiert ist, der Viehhüter (Weidezaungerät) nicht mehr funktioniert und für die Schafe kein Gras mehr als Futter vorhanden ist. Die Eselstute ist übergewichtig und hat Alopezie (krankhafter Haarausfall) an mehreren Stellen (Kruppe, rechte Flanke, Hals). Ihre Hufe sind zu lang und hätten schon vor einigen Wochen getrimmt werden müssen. Anlässlich zweier unangemeldeten Kontrollen wird die Eselstute allein gehalten und weist nach wie vor übermässiges Übergewicht und Stellen von Alopezie auf. | ||||||
Intention/Negligence |
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
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Infringed provision: | Animal Welfare Act (AWA): | Animal Welfare Ordinance (AWO): | |||||
Animal Welfare Act (AWA) old | Animal Welfare Ordinance (AWO) old | ||||||
Guidelines | |||||||
Other enactments | |||||||
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40) Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) |
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Punishment: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 500 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft. 10 Tagessätze à Fr. 50 Probezeit: 2 Jahre |
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Measures: | |||||||
Basic terms of animal welfare law: | |||||||
Offender: | |||||||
Justifications: | |||||||
Reasons for exclusion of responsibility: | |||||||
Sentencing: | |||||||
Specifics of the case: | weitere Delikte Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Tierseuchengesetzgebung (fehlende Ohrmarke bei Schafen; fahrlässig), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Commentary: | Vorliegend ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft von einer Vernachlässigung oder einer Misshandlung durch Unterlassen ausgegangen ist. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) sollte das Täterverhalten (fehlende Pflege der Eselstute) hier wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert werden, zumal die Eselin bereits gesundheitliche Beschwerden davongezogen hat. Weiter ist nach Ansicht der TIR fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend in Bezug auf die fehlende Pflege der übergewichtigen, kranken Eselin von einem fahrlässigen und nicht zumindest von einem eventualvorsätzlichen Täterverhalten ausgegangen ist. Aufgrund des Zustandes des Tieres musste ihm klar sein, dass dieses gesundheitliche Beschwerden aufweist. Wenn er dennoch keine Pflegehandlungen einleitete, nahm er die Leiden des Tieres zumindest in Kauf. |