Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: AG19/184 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Aargau | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg | Datum: | 17. Dezember 2019 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | ST.2019.4253 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Tierquälerei - Misshandlung |
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TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Misshandlung/Tötung von Tieren |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a 26 Abs. 2 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Fuchs |
Lebensbereich: | Wildlebende Tiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte fährt mit seinem Personenwagen auf der Autobahn und kollidiert mit einem Fuchs bei einer geschätzten Fahrtgeschwindigkeit von 90 km/h. Der Beschuldigte hält nicht an der Unfallstelle an, sondern schaut lediglich in den Rückspiegel. Da er den Fuchs aus dem Auto nicht mehr sehen kann, setzt er seine Fahrt fort, ohne die Polizei oder den zuständigen Jagdaufseher zu informieren. Kurze Zeit später hält der Beschuldigte einige Kilometer weiter auf dem Pannenstreifen an und lässt sein Fahrzeug aufgrund der angesprungenen Motorkontrollleuchte in der Folge abschleppen. Erst ca. sieben Stunden später meldet der Beschuldigte auf Anraten seiner Versicherung die Kollision der Kantonspolizei Aargau. Der Fuchs kann erst bei einer zweiten Kontrollfahrt zu einem späteren Zeitpunkt tot aufgefunden werden. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 4 Abs. 2 | Art. 16 Abs. 1 | ||||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) | |||||||
Strafe: | Busse Fr. 450 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in Kraft. 15 Tagessätze à Fr. 120 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: | Das Täterverhalten (Unterlassung der unverzüglichen Meldung der Kollision) hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten als qualvolle Tötung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert werden müssen, da der Fuchs infolge der Kollision verendet ist. |