Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AG19/184
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Datum: 17. Dezember 2019
Öff. Verfahrensnummer: ST.2019.4253
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Fuchs
Lebensbereich: Wildlebende Tiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte fährt mit seinem Personenwagen auf der Autobahn und kollidiert mit einem Fuchs bei einer geschätzten Fahrtgeschwindigkeit von 90 km/h. Der Beschuldigte hält nicht an der Unfallstelle an, sondern schaut lediglich in den Rückspiegel. Da er den Fuchs aus dem Auto nicht mehr sehen kann, setzt er seine Fahrt fort, ohne die Polizei oder den zuständigen Jagdaufseher zu informieren. Kurze Zeit später hält der Beschuldigte einige Kilometer weiter auf dem Pannenstreifen an und lässt sein Fahrzeug aufgrund der angesprungenen Motorkontrollleuchte in der Folge abschleppen. Erst ca. sieben Stunden später meldet der Beschuldigte auf Anraten seiner Versicherung die Kollision der Kantonspolizei Aargau. Der Fuchs kann erst bei einer zweiten Kontrollfahrt zu einem späteren Zeitpunkt tot aufgefunden werden.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 4 Abs. 2 Art. 16 Abs. 1
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
Strafe: Busse

Fr. 450
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in Kraft.

15 Tagessätze à Fr. 120
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Das Täterverhalten (Unterlassung der unverzüglichen Meldung der Kollision) hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten als qualvolle Tötung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert werden müssen, da der Fuchs infolge der Kollision verendet ist.