Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: AG19/184
Form of decision: Strafbefehl Canton: Aargau
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Date: Dec. 17, 2019
Public procedure number: ST.2019.4253
Stages of appeal:
Elements of the offense: Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Fuchs
Sphere of life: Wildlebende Tiere
Facts of the case: Der Beschuldigte fährt mit seinem Personenwagen auf der Autobahn und kollidiert mit einem Fuchs bei einer geschätzten Fahrtgeschwindigkeit von 90 km/h. Der Beschuldigte hält nicht an der Unfallstelle an, sondern schaut lediglich in den Rückspiegel. Da er den Fuchs aus dem Auto nicht mehr sehen kann, setzt er seine Fahrt fort, ohne die Polizei oder den zuständigen Jagdaufseher zu informieren. Kurze Zeit später hält der Beschuldigte einige Kilometer weiter auf dem Pannenstreifen an und lässt sein Fahrzeug aufgrund der angesprungenen Motorkontrollleuchte in der Folge abschleppen. Erst ca. sieben Stunden später meldet der Beschuldigte auf Anraten seiner Versicherung die Kollision der Kantonspolizei Aargau. Der Fuchs kann erst bei einer zweiten Kontrollfahrt zu einem späteren Zeitpunkt tot aufgefunden werden.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 4 Abs. 2 Art. 16 Abs. 1
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
Punishment: Busse

Fr. 450
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in Kraft.

15 Tagessätze à Fr. 120
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case: weitere Delikte
Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Commentary: Das Täterverhalten (Unterlassung der unverzüglichen Meldung der Kollision) hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten als qualvolle Tötung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert werden müssen, da der Fuchs infolge der Kollision verendet ist.