Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: SG19/080 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | St. Gallen | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft | Datum: | 14. Mai 2019 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | ST.2019.2854 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung | ||||||
TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Vorschriftswidriges Schlachten Nutztiere - Schafe: fehlender Witterungsschutz/Unterstand - Schafe und Ziegen: ungenügende Unterkunft - Schafe und Ziegen: Vernachlässigung |
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Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Schaf |
Lebensbereich: | Nutztiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte hält Schafe mit einem zu kleinen Witterungsschutz. Zudem ist der Anhänger nass und übermässig verschmutzt. An zwei weiteren Standorten ist kein Witterungsschutz vorhanden. Die Witterung zum Zeitpunkt der Kontrolle ist nass und windig. Zudem liegt Schnee. Des Weiteren erschlägt der Beschuldigte eine schwerkranke Aue mit einem Beil auf den Hinterkopf. Das Schaf war bereits in einem sehr schlechten Zustand, sodass keine Zeit verblieb, das Bolzenschussgerät zu holen. Nach dem Schlag ist das Schaf sofort tot. Da das Schaf trächtig ist, beabsichtigt der Beschuldigte die Lämmer zu retten. Beide Lämmer sind jedoch bereits tot. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 179a Art. 36 Art. 52 |
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Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | Busse Fr. 900 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen in Kraft. |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Natur- und Heimatschutzverordnung (ungenügende Witterungsschutzfläche), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: | Vorliegend hätte das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht nur unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, sondern auch unter die Tierquälerei-Tatbestandsvarianten der Vernachlässigung sowie der qualvollen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b TSchG subsumiert werden sollen. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den fehlenden Witterungsschutz sowie der vorschriftswidrigen Schlachtung einer schwerkranken Aue stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Tierhalter dar. Aus diesem Grund ist nicht mehr von einer nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahndenden Bagatelle auszugehen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b TSchG gehören, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. |