Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: SG19/080
Form of decision: Strafbefehl Canton: St. Gallen
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Date: May 14, 2019
Public procedure number: ST.2019.2854
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Vorschriftswidriges Schlachten
Nutztiere
- Schafe: fehlender Witterungsschutz/Unterstand
- Schafe und Ziegen: ungenügende Unterkunft
- Schafe und Ziegen: Vernachlässigung
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. a
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Säugetiere
- Schaf
Sphere of life: Nutztiere
Facts of the case: Der Beschuldigte hält Schafe mit einem zu kleinen Witterungsschutz. Zudem ist der Anhänger nass und übermässig verschmutzt. An zwei weiteren Standorten ist kein Witterungsschutz vorhanden. Die Witterung zum Zeitpunkt der Kontrolle ist nass und windig. Zudem liegt Schnee. Des Weiteren erschlägt der Beschuldigte eine schwerkranke Aue mit einem Beil auf den Hinterkopf. Das Schaf war bereits in einem sehr schlechten Zustand, sodass keine Zeit verblieb, das Bolzenschussgerät zu holen. Nach dem Schlag ist das Schaf sofort tot. Da das Schaf trächtig ist, beabsichtigt der Beschuldigte die Lämmer zu retten. Beide Lämmer sind jedoch bereits tot.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 179a
Art. 36
Art. 52
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: Busse

Fr. 900

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen in Kraft.
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case: weitere Delikte
Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Natur- und Heimatschutzverordnung (ungenügende Witterungsschutzfläche), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Commentary: Vorliegend hätte das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht nur unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, sondern auch unter die Tierquälerei-Tatbestandsvarianten der Vernachlässigung sowie der qualvollen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b TSchG subsumiert werden sollen. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den fehlenden Witterungsschutz sowie der vorschriftswidrigen Schlachtung einer schwerkranken Aue stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Tierhalter dar. Aus diesem Grund ist nicht mehr von einer nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahndenden Bagatelle auszugehen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b TSchG gehören, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.