Stiftung für das Tier im Recht
Rigistrasse 9 CH-8006 Zürich Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43 Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46 |
info@tierimrecht.org Internet www.tierimrecht.org |
Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: TG19/013 | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Thurgau | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Kreuzlingen | Datum: | 5. Dezember 2019 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | SUV_K.2019.1405 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen gemäss Art. 14 TSchG Vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel |
||||||
TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel Heimtiere - Hunde: widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 14 TSchG) |
||||||
Strafbestimmung TSchG: | 27 Abs. 2 28 Abs. 1 lit. h |
||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
|||||
Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
Sachverhalt: | Die Beschuldigte übernimmt in Deutschland einen Hund von einer ihr bekannten Züchterin aus Ungarn und führt diesen in die Schweiz ein. Am Tag nach der Einfuhr verkauft sie ihn gleich weiter, obwohl sie über keine Handelsbewilligung verfügt. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
|
||||||
Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 25 Abs. 1 |
Art. 103 Art. 2 Abs. 3 lit. a |
||||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40) Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14) |
|||||||
Strafe: | Busse Fr. 800 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft. |
||||||
Massnahmen: | Das Tier wurde aufgrund mangelndem Tollwut-Impfschutz euthanasiert. |
||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch ihr Verhalten verstösst die Beschuldigte zudem gegen die Tierseuchengesetzgebung (fehlender Tollwutschutz, nicht korrekte Registrierung) sowie die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
||||||
Kommentar: | Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der Einfuhr unter anderem auf Art. 27 Abs. 2 TSchG, obwohl es sich nicht um einen Fall handelt, bei dem ein Hund entgegen einem aus Tierschutzgründen ausgesprochenen Ein-, Durch- und Ausfuhrverbot gemäss Art. 14 TSchG importiert wird. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wird vielmehr gegen die Bewilligungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG verstossen, wonach das gewerbsmässige Handeln mit Tieren einer Bewilligung bedarf. |