Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: TG19/013
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Thurgau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Datum: 5. Dezember 2019
Öff. Verfahrensnummer: SUV_K.2019.1405
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen gemäss Art. 14 TSchG
Vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- vorschriftswidriger gewerbsmässiger Handel
Heimtiere
- Hunde: widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 14 TSchG)
Strafbestimmung TSchG: 27 Abs. 2
28 Abs. 1 lit. h
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Die Beschuldigte übernimmt in Deutschland einen Hund von einer ihr bekannten Züchterin aus Ungarn und führt diesen in die Schweiz ein. Am Tag nach der Einfuhr verkauft sie ihn gleich weiter, obwohl sie über keine Handelsbewilligung verfügt.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 13 Abs. 1
Art. 14 Abs. 1
Art. 25 Abs. 1
Art. 103
Art. 2 Abs. 3 lit. a
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40)
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401)
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14)
Strafe: Busse

Fr. 800

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Das Tier wurde aufgrund mangelndem Tollwut-Impfschutz euthanasiert.
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch ihr Verhalten verstösst die Beschuldigte zudem gegen die Tierseuchengesetzgebung (fehlender Tollwutschutz, nicht korrekte Registrierung) sowie die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der Einfuhr unter anderem auf Art. 27 Abs. 2 TSchG, obwohl es sich nicht um einen Fall handelt, bei dem ein Hund entgegen einem aus Tierschutzgründen ausgesprochenen Ein-, Durch- und Ausfuhrverbot gemäss Art. 14 TSchG importiert wird. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wird vielmehr gegen die Bewilligungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG verstossen, wonach das gewerbsmässige Handeln mit Tieren einer Bewilligung bedarf.