Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: LU19/015 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Luzern | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen | Datum: | 29. Januar 2019 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | SA2 19 743 23 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung | ||||||
TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Haltung von Tieren mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung) Heimtiere - Hunde: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Katzen: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung Nutztiere - Geflügel: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung |
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Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. a 28 Abs. 2 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Ja | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund - Katze Vögel - Taube |
Lebensbereich: | Heimtiere Nutztiere |
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Sachverhalt: | Der Beschuldigte hält sieben Hauskatzen in drei Gehegen mit zu kleiner Grundfläche. Zwei der Gehege verfügen über zu wenig Licht. Fünf Katzen wurden zwischen den Zirkuseinsätzen in einem von fünf Seiten einsehbaren Gehege untergebracht, das den Katzen zu wenig Rückzugsmöglichkeit bot. Zudem hält der Beschuldigte einen Hund in einem Wohnwagen mit zu geringer nutzbarer Fläche, der zudem von zwei weiteren Personen mitbenutzt wird. Ausserdem hält der Beschuldigte drei Pfauentauben in einem zu kleinen Gehege ohne täglichen Freiflug. Darüber hinaus hat das Gehege zu wenig Licht und die kantigen Sitzstangen sind ungeeignet. |
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Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 |
Art. 10 Abs. 1 Art. 33 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 Art. 33 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 67 Abs. 1 Art. 72 Abs. 4 Art. 72 Abs. 4bis Art. 7 Abs. 2 |
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Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | Busse Fr. 400 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in Kraft. |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit Begründung zur Annahme von Fahrlässigkeit: Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte sich der Beschuldigte über die Tierhaltungsvorschriften in der Schweiz erkundigt und so vermeiden können, dass die betroffenen Tiere vorschriftswidrig gehalten werden. Es ist vorhersehbar, dass wenn man sich nicht über die Tierhaltungsvorschriften in der Schweiz erkundigt, diese verletzen kann. |
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Kommentar: | Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend von einem fahrlässigen und nicht zumindest von einem eventualvorsätzlichen Täterverhalten ausgegangen ist. Wer Tiere hält, ist verpflichtet, sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Insbesondere ist die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen kein Grund, Fahrlässigkeit anzunehmen. Diese wäre höchstens im Sinne eines vermeidbaren Rechtsirrtums nach Art. 21 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. |