Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: ZH18/098 | |||||||
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Entscheidform: | Urteil | Kanton: | Zürich | ||||
Entscheidende Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich | Datum: | 4. Juni 2018 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | SB170468-O/U / GG170015-M/U | ||||||
Instanzenweg: | Vorinstanz: Bezirksgericht Dietikon (ZH17/169) Nachinstanz: Schweizerisches Bundesgericht (vgl. BGer 6B_782/2018, Urteil vom 1. Februar 2019) |
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Straftatbestand: | Tierquälerei - Misshandlung |
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TIR-Fallgruppe: | Heimtiere - Hunde: Misshandlung |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a 26 Abs. 2 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Ja | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
Sachverhalt: | Zwei fremde, nicht abrufbare Hunde nähern sich schnell und zielgerichtet dem Beschuldigten. Dieser besprüht einen Hund aus einer Distanz von ein bis zwei Metern mit Pfefferspray. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | Geldstrafe - bedingt 10 Tagessätze à Fr. 50 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | Besonderheiten Verschulden Das Obergericht führt aus, dass das Bezirksgericht hier eine Strafe am untersten Rand des Strafrahmens ausgesprochen habe. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhebt beziehungsweise das Veterinäramt seine Berufung zurückzieht, ist eine Erhöhung der Sanktion aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbots) durch das Obergericht nicht mehr möglich. |
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Besonderheiten des Falles: | (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit Parteistellung von Behörden / Organisationen Zudem führt das Obergericht in seinem Urteil aus, dass dass der Beschuldigte beim herannahenden Hund keine konkreten Zeichen eines bevorstehenden Angriffs habe erkennen können, sondern sich einzig auf negative Erfahrungen mit anderen Hunden gestützt und den Pfefferspray bewusst vorsorglich und ohne Vorwarnung eingesetzt habe. Das Obergericht beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum zu behandeln ist. Daher hätte im vorliegenden Fall von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden müssen, was auch das Vorliegen einer Putativnotwehr- respektive Putativnotstandssituation a priori ausschliessen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann das Obergericht jedoch nicht auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Berufungsverfahren erkennen. Das Veterinäramt des Kantons Zürich, das im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung innehatte, zieht seine Berufung zurück. |
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Kommentar: | Das Obergericht stützt sich vorliegend im Dispositiv lediglich auf Art. 26 Abs. 2 TSchG. Da Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht alleine zur Anwendung gebracht werden kann, wurde der Fall in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ergänzt. Das Obergericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Allerdings hält es fest, dass eigentlich eventualvorsätzliches Täterverhalten hätte angenommen werden müssen und dass sich die Strafe am untersten Rand des Strafrahmens bewege. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius und der fehlenden Anschlussberufung des Veterinäramts kann es jedoch weder auf Eventualvorsatz erkennen noch die Strafe erhöhen. Das vorliegende Urteil wird in der Folge an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen (vgl. BGer 6B_782/2018, Urteil vom 1. Februar 2019). |