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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: ZH18/098
Entscheidform: Urteil Kanton: Zürich
Entscheidende Instanz: Obergericht des Kantons Zürich Datum: 4. Juni 2018
Öff. Verfahrensnummer: SB170468-O/U / GG170015-M/U
Instanzenweg: Vorinstanz: Bezirksgericht Dietikon (ZH17/169)
Nachinstanz: Schweizerisches Bundesgericht (vgl. BGer 6B_782/2018, Urteil vom 1. Februar 2019)
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Zwei fremde, nicht abrufbare Hunde nähern sich schnell und zielgerichtet dem Beschuldigten. Dieser besprüht einen Hund aus einer Distanz von ein bis zwei Metern mit Pfefferspray.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Geldstrafe
- bedingt

10 Tagessätze à Fr. 50
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung: Besonderheiten
Verschulden
Das Obergericht führt aus, dass das Bezirksgericht hier eine Strafe am untersten Rand des Strafrahmens ausgesprochen habe. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhebt beziehungsweise das Veterinäramt seine Berufung zurückzieht, ist eine Erhöhung der Sanktion aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbots) durch das Obergericht nicht mehr möglich.
Besonderheiten des Falles: (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit
Parteistellung von Behörden / Organisationen
Zudem führt das Obergericht in seinem Urteil aus, dass dass der Beschuldigte beim herannahenden Hund keine konkreten Zeichen eines bevorstehenden Angriffs habe erkennen können, sondern sich einzig auf negative Erfahrungen mit anderen Hunden gestützt und den Pfefferspray bewusst vorsorglich und ohne Vorwarnung eingesetzt habe. Das Obergericht beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum zu behandeln ist. Daher hätte im vorliegenden Fall von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden müssen, was auch das Vorliegen einer Putativnotwehr- respektive Putativnotstandssituation a priori ausschliessen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann das Obergericht jedoch nicht auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Berufungsverfahren erkennen.

Das Veterinäramt des Kantons Zürich, das im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung innehatte, zieht seine Berufung zurück.
Kommentar: Das Obergericht stützt sich vorliegend im Dispositiv lediglich auf Art. 26 Abs. 2 TSchG. Da Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht alleine zur Anwendung gebracht werden kann, wurde der Fall in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ergänzt.

Das Obergericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Allerdings hält es fest, dass eigentlich eventualvorsätzliches Täterverhalten hätte angenommen werden müssen und dass sich die Strafe am untersten Rand des Strafrahmens bewege. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius und der fehlenden Anschlussberufung des Veterinäramts kann es jedoch weder auf Eventualvorsatz erkennen noch die Strafe erhöhen.

Das vorliegende Urteil wird in der Folge an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen (vgl. BGer 6B_782/2018, Urteil vom 1. Februar 2019).