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Criminal Case Detail

Internal case number: ZH18/098
Form of decision: Urteil Canton: Zürich
Decision-making authority: Obergericht des Kantons Zürich Date: June 4, 2018
Public procedure number: SB170468-O/U / GG170015-M/U
Stages of appeal: Previous instance: Bezirksgericht Dietikon (ZH17/169)
Next instance: Schweizerisches Bundesgericht (vgl. BGer 6B_782/2018, Urteil vom 1. Februar 2019)
Elements of the offense: Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Ja
Animal species: Säugetiere
- Hund
Sphere of life: Heimtiere
Facts of the case: Zwei fremde, nicht abrufbare Hunde nähern sich schnell und zielgerichtet dem Beschuldigten. Dieser besprüht einen Hund aus einer Distanz von ein bis zwei Metern mit Pfefferspray.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: Geldstrafe
- bedingt

10 Tagessätze à Fr. 50
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing: Besonderheiten
Verschulden
Das Obergericht führt aus, dass das Bezirksgericht hier eine Strafe am untersten Rand des Strafrahmens ausgesprochen habe. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhebt beziehungsweise das Veterinäramt seine Berufung zurückzieht, ist eine Erhöhung der Sanktion aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbots) durch das Obergericht nicht mehr möglich.
Specifics of the case: (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit
Parteistellung von Behörden / Organisationen
Zudem führt das Obergericht in seinem Urteil aus, dass dass der Beschuldigte beim herannahenden Hund keine konkreten Zeichen eines bevorstehenden Angriffs habe erkennen können, sondern sich einzig auf negative Erfahrungen mit anderen Hunden gestützt und den Pfefferspray bewusst vorsorglich und ohne Vorwarnung eingesetzt habe. Das Obergericht beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum zu behandeln ist. Daher hätte im vorliegenden Fall von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden müssen, was auch das Vorliegen einer Putativnotwehr- respektive Putativnotstandssituation a priori ausschliessen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann das Obergericht jedoch nicht auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Berufungsverfahren erkennen.

Das Veterinäramt des Kantons Zürich, das im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung innehatte, zieht seine Berufung zurück.
Commentary: Das Obergericht stützt sich vorliegend im Dispositiv lediglich auf Art. 26 Abs. 2 TSchG. Da Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht alleine zur Anwendung gebracht werden kann, wurde der Fall in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ergänzt.

Das Obergericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Allerdings hält es fest, dass eigentlich eventualvorsätzliches Täterverhalten hätte angenommen werden müssen und dass sich die Strafe am untersten Rand des Strafrahmens bewege. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius und der fehlenden Anschlussberufung des Veterinäramts kann es jedoch weder auf Eventualvorsatz erkennen noch die Strafe erhöhen.

Das vorliegende Urteil wird in der Folge an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen (vgl. BGer 6B_782/2018, Urteil vom 1. Februar 2019).