Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: SZ17/021
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Schwyz
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Datum: 2. Juni 2017
Öff. Verfahrensnummer: SUH 2017 234
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen gemäss Art. 14 TSchG
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: vorschriftswidrige Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind
Strafbestimmung TSchG: 27 Abs. 2
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: -----
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte führt zwei Hundewelpen mit bulgarischem Pass im alter von 52 bzw. 54 Tagen ohne Begleitung von deren Mutter in die Schweiz an seinen Wohnort ein.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 14 Abs. 1 Art. 22 Abs. 1 lit. b bis
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40)
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht, SR 916.443.14)
Strafe: Busse

Fr. 300

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Tierseuchengesetz (fehlende Tollwutimpfung) sowie gegen die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (keine Besitzererklärung), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Bei Art. 27 TSchG handelt es sich um eine Strafbestimmung, deren Vollzug dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) oder der eidgenössischen Zollverwaltung obliegt, sofern eine Kontrolle an den offiziellen Einfuhrstellen der Flughäfen Zürich oder Genf erfolgt ist bzw. sofern gleichzeitig ein Verstoss gegen Zollrecht vorliegt (z.B. aufgrund fehlender Anmeldung des Imports), erscheint fraglich, ob diesbezüglich nicht eher eine Überweisung an die Bundesbehörden hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 und 3 TSchG).