Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AI16/012
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Appenzell-Innerrhoden
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden Datum: 28. Dezember 2016
Öff. Verfahrensnummer: ST.2016.447
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Rindvieh: Nichtgewähren der notwendigen Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung / fehlendes oder fehlerhaftes Auslaufjournal
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: -----
Tierart: Säugetiere
- Kalb
- Kuh
- Rind
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Rinder und Kühe ausschliesslich in Anbindung zu halten - auch hochträchtige, erstkalbende Tiere. Zudem wird ihm vorgeworfen, dass die Doppelläger der Tiere zu klein seien.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Aufgrund fehlender Angaben im Sachverhalt wurde die anwendbare Strafbestimmung (Art. 28 Abs. 1 TSchG) um den einschlägigen Buchstaben (lit. a) ergänzt.

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem Milchkühe im Sömmerungsgebiet auf kürzeren Lägern gehalten werden dürfen, wenn sie in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich im Stall gehalten werden. Diese Tatsache sei bei der Anzeigeerstattung weder behauptet worden noch sei sie bewiesen.
Diese Argumentation ist nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fragwürdig, da die Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf der dauernden Anbindehaltung nicht eingeht. Entweder waren die Tiere zu einem anderen Zeitpunkt dauernd angebunden oder aber es hätte sich um eine dauernde Anbindehaltung auf dem Sömmerungsbetrieb gehandelt, was einer Haltung im Stall von mehr als acht Stunden täglich entspricht. So oder so hätte diesbezüglich eine Bestrafung des Beschuldigten erfolgen müssen.