Stiftung für das Tier im Recht
Rigistrasse 9 CH-8006 Zürich Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43 Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46 |
info@tierimrecht.org Internet www.tierimrecht.org |
Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: AI16/012 | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Entscheidform: | Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung | Kanton: | Appenzell-Innerrhoden | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden | Datum: | 28. Dezember 2016 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | ST.2016.447 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung | ||||||
TIR-Fallgruppe: | Nutztiere - Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Rindvieh: Nichtgewähren der notwendigen Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung / fehlendes oder fehlerhaftes Auslaufjournal |
||||||
Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
|||||
Reines Tierschutzdelikt: | ----- | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Kalb - Kuh - Rind |
Lebensbereich: | Nutztiere | ||||
Sachverhalt: | Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Rinder und Kühe ausschliesslich in Anbindung zu halten - auch hochträchtige, erstkalbende Tiere. Zudem wird ihm vorgeworfen, dass die Doppelläger der Tiere zu klein seien. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
|
||||||
Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | keine Strafe |
||||||
Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | |||||||
Kommentar: | Aufgrund fehlender Angaben im Sachverhalt wurde die anwendbare Strafbestimmung (Art. 28 Abs. 1 TSchG) um den einschlägigen Buchstaben (lit. a) ergänzt. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem Milchkühe im Sömmerungsgebiet auf kürzeren Lägern gehalten werden dürfen, wenn sie in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich im Stall gehalten werden. Diese Tatsache sei bei der Anzeigeerstattung weder behauptet worden noch sei sie bewiesen. Diese Argumentation ist nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fragwürdig, da die Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf der dauernden Anbindehaltung nicht eingeht. Entweder waren die Tiere zu einem anderen Zeitpunkt dauernd angebunden oder aber es hätte sich um eine dauernde Anbindehaltung auf dem Sömmerungsbetrieb gehandelt, was einer Haltung im Stall von mehr als acht Stunden täglich entspricht. So oder so hätte diesbezüglich eine Bestrafung des Beschuldigten erfolgen müssen. |