Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: AI16/012
Form of decision: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Canton: Appenzell-Innerrhoden
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden Date: Dec. 28, 2016
Public procedure number: ST.2016.447
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Rindvieh: Nichtgewähren der notwendigen Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung / fehlendes oder fehlerhaftes Auslaufjournal
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. a
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: -----
Animal species: Säugetiere
- Kalb
- Kuh
- Rind
Sphere of life: Nutztiere
Facts of the case: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Rinder und Kühe ausschliesslich in Anbindung zu halten - auch hochträchtige, erstkalbende Tiere. Zudem wird ihm vorgeworfen, dass die Doppelläger der Tiere zu klein seien.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: keine Strafe

Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case:
Commentary: Aufgrund fehlender Angaben im Sachverhalt wurde die anwendbare Strafbestimmung (Art. 28 Abs. 1 TSchG) um den einschlägigen Buchstaben (lit. a) ergänzt.

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem Milchkühe im Sömmerungsgebiet auf kürzeren Lägern gehalten werden dürfen, wenn sie in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich im Stall gehalten werden. Diese Tatsache sei bei der Anzeigeerstattung weder behauptet worden noch sei sie bewiesen.
Diese Argumentation ist nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fragwürdig, da die Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf der dauernden Anbindehaltung nicht eingeht. Entweder waren die Tiere zu einem anderen Zeitpunkt dauernd angebunden oder aber es hätte sich um eine dauernde Anbindehaltung auf dem Sömmerungsbetrieb gehandelt, was einer Haltung im Stall von mehr als acht Stunden täglich entspricht. So oder so hätte diesbezüglich eine Bestrafung des Beschuldigten erfolgen müssen.