Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

E-Mail

info@tierimrecht.org

Internet

www.tierimrecht.org



Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: BL16/017
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Basel Landschaft
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Datum: 4. November 2016
Öff. Verfahrensnummer: MU1 15 4694
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- unnötige Überanstrengung von Tieren
Sport- und Hobbytiere
- Pferde/Ponys: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: -----
Tierart: Säugetiere
- Pferd
Lebensbereich: Sport- und Hobbytiere
Sachverhalt: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ihr Pferd zu misshandeln, überanstrengen und verängstigen, indem sie versucht, es in das Wasser eines Flusses zu führen, obwohl sich das Pferd wehrt. Dabei schlägt sie dem Pferd die Longe über das Gesicht und reisst am Zügel.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Gemäss des Fachgutachtens des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Agroscope, zeigt das Pferd zwar phasenweise den Ausdruck kurzfristiger Angst, zusammenfassend kann jedoch nicht von einem Zustand des Leidens oder von einer psychischen Überanstrengung gesprochen werden. Infolgedessen wird das Verfahren eingestellt.