Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: ZH15/195
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Zürich
Entscheidende Instanz: Statthalteramt Bezirk Dielsdorf Datum: 26. Juni 2015
Öff. Verfahrensnummer: ST.2015.1131
Instanzenweg: Vorinstanz: Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (nicht in der Datenbank enthalten)
Straftatbestand: Vorschriftswidriges Züchten oder Erzeugen von Tieren
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Verursachen von Schmerzen, Schäden, Leiden, Verhaltensstörungen oder Würdeverletzungen durch Zuchtmassnahmen
- Vorschriftswidriges Züchten oder Erzeugen von Tieren
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. b
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: -----
Tierart: Säugetiere
- Katze
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Die Beschuldigte züchtet mit Katzen, die bereits objektivierte gesundheitliche Mängel und Einschränkungen im Bereich der Brachycephalie aufweisen.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 25
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 650

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter: Täterschaft/Teilnahme
Die Täterin handelt zusammen mit einer weiteren Person (vgl. ZH15/196).
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Der vorliegende Strafbefehl ersetzt den Strafbefehl vom 19. Mai 2015 (nicht in der Datenbank enthalten).

Vorliegend hätte nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht Art. 28 Abs. 1 lit. b TSchG (vorschriftswidriges Züchten), sondern Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Misshandlung und Würdemissachtung) zur Anwendung gebracht werden müssen. Die Katzen erleiden gemäss Sachverhalt gesundheitliche Mängel und erhebliche Einschränkungen, was einer massgeblichen Beeinträchtigung des Wohlergehens und der Tierwürde entspricht und mithin als Tierquälerei und nicht blosses Bagatelldelikt zu qualifizieren ist.