Wann ist eine Wildtierhaltung gewerbsmässig?
Werden Wildtiere in der Absicht gehalten, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen beziehungsweise die eigenen Unkosten oder jene von Dritten zu decken, ist die Haltung gewerbsmässig. Dies trifft auf zoologische Gärten, Zirkusse, Wildparks oder Kleinzoos zu, aber auch auf Tierschauen mit festem Standort oder ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder in Verbindung mit Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeitanlagen betrieben werden. Ebenfalls als gewerbsmässig gelten Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet oder für medizinische Behandlungen sowie zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden, nicht aber Haltungsbecken in der Gastronomie und einzelne Aquarien.
Gewerbsmässige Wildtierhaltungen brauchen immer eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdiensts und werden von diesem auch regelmässig kontrolliert. Für die Betreuung der Tiere ist ein ausgebildeter Tierpfleger erforderlich. Ist die Einrichtung öffentlich zugänglich, müssen die Tiere zudem durch einen Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen überwacht werden und hat sich die Betriebsleitung bei der Anschaffung neuer Tierarten von einer Fachperson für Tierhaltung, Tierpflege sowie Gehegebau und -gestaltung beraten zu lassen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.