Wer haftet für Schäden, die ein Pensionspferd verursacht?
In der Zeit, in der der Eigentümer nicht bei seinem Pferd ist, liegt die effektive Verfügungsmacht beim Stallbetreiber. Nur er kann konkret Einfluss auf das Verhalten des Pferdes nehmen und die vom Gesetz geforderte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres überhaupt aufbringen. Wem das überwiegende Interesse an der Haltung zukommt, ist von der Ausgestaltung des Pensionsvertrags abhängig. Je nachdem, wie intensiv die Betreuung des Pferdes durch den Pensionsgeber erfolgen soll, kann dieser durchaus ein affektives Interesse an der Haltung des Tieres haben. Wird ihm vom Eigentümer für die Unterbringung des Pferdes ein Entgelt entrichtet, kommt auch ein finanzielles Interesse hinzu. In der Regel wird daher der Pensionsstallbetreiber als haftpflichtiger Tierhalter zu betrachten sein und müsste somit für durch die Pferde verursachte Schäden aufkommen. Er hat allerdings die Möglichkeit, seine Haftung vertraglich einzuschränken oder ganz auszuschliessen, solange er den jeweiligen Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für den Stallbetreiber ist auf jeden Fall empfehlenswert.
Der Pensionsgeber kann sich –
sofern er im konkreten Fall überhaupt als Halter gilt – von der Haftung
befreien, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass er das Tier mit aller nach
den Umständen gebotenen Sorgfalt beherbergt und beaufsichtigt hat oder
dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er entsprechend sorgfältig
gehandelt hätte. Damit der Stallbetreiber seine Sorgfaltspflicht korrekt
wahrnehmen kann, muss der Eigentümer ihn über allfällige
risikoerhöhende Eigenschaften des Pferdes informieren. Tut er dies
nicht, haftet er selber für darauf zurückzuführende Schäden.
Angestellte
und freiwillige Stallhelfer sind als Hilfspersonen des Pensionsgebers
zu betrachten, weshalb ihr Verhalten grundsätzlich dem Stallbetreiber
zugerechnet wird. Trifft den Angestellten aber ein eigenes Verschulden
am Vorfall, beispielsweise weil er im Umgang mit dem Pferd nicht die
erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat, kann der Stallbetreiber von ihm
jenen Betrag zurückfordern, den er der Geschädigten als Ersatzleistung
zahlen musste.
Betrifft der vom Pferd angerichtete Schaden den Pensionsstallbetreiber selbst, richten sich Haftungsfragen primär nach dem Pensionsvertrag. Wird hierüber nichts vereinbart, haftet grundsätzlich der Pferdeeigentümer, wenn dem Pensionsstallbetreiber durch die Einstellung des Tieres ein Schaden entsteht. Dies gilt aber nicht für Schäden, die zum üblichen Geschäftsrisiko der Betreibung eines Pensionsstalles gehören und durch normales Verhalten eines Pferdes herbeigeführt wurden. Diese Schäden nimmt der Stallbetreiber mit der Beherbergung von Pferden in Kauf.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.