Kann der Pensionsstallbetreiber seine Haftung vertraglich wegbedingen?
Ist der Pferdeeigentümer geschädigt, wird also beispielsweise sein Pferd verletzt, seine Ausrüstung beschädigt oder erkrankt sein Tier aufgrund falscher Fütterung durch den Stallbetreiber (bspw. schimmliges Heu) haftet zunächst einmal der Stallwirt aufgrund mangelhafter Erfüllung des Pensionsvertrags für den daraus entstandenen Schaden. Von der Haftung kann er sich nur befreien, wenn er beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann. Liegt jedoch ein vertraglicher Haftungsausschluss vor, so hat der Pferdeeigentümer selbst für den Schaden aufzukommen ausser der Pensionsgeber hat absichtlich bzw. grobfahrlässig gehandelt. Fügt der Stallwirt dem Pferd beispielsweise vorsätzlich Verletzungen mit einer Peitsche zu, so kann er sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, sondern hat selbst für den Schaden aufzukommen. Allenfalls wäre in diesem Fall zusätzlich der Straftatbestand der Tierquälerei zu prüfen. Da Haftungsfälle komplexe Fragestellungen aufwerfen, muss immer der Einzelfall beurteilt werden.
Richtet ein Pensionspferd hingegen bei einer Drittperson einen Schaden an, beispielsweise indem es einen Gast des Stallbetreibers oder ein anderes Pferd beisst, haftet der Stallbetreiber hierfür üblicherweise zunächst vollumfänglich, weil er in der Regel als Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist.
Allgemeine Haftungsausschlussklauseln beziehen sich prinzipiell auf eine mögliche Haftung des Pensionsstallbetreibers. Nicht von einem derartigen Haftungsausschluss erfasst sind daher Fälle, in denen der Pensionsstallbetreiber selbst der Geschädigte ist, beispielsweise wenn das Pferd einen Schaden am Pensionsstall anrichtet. In einer solchen Situation haftet grundsätzlich ohnehin der Pferdeeigentümer, es sei denn, es handle sich um einen Schaden, der innerhalb des allgemeinen Geschäftsrisikos des Pensionsstalls liegt. Möchte der Pensionsstallbetreiber diese Haftung für das Geschäftsrisiko ebenfalls auf den Pferdeeigentümer übertragen, muss dies ausdrücklich im Vertrag vermerkt werden.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.