Taubenabwehrmassnahmen
Allgemeines
Massnahmen zur Taubenabwehr dienen dem Ziel, Stadttauben vom Niederlassen oder Brüten an Gebäuden und Infrastrukturanlagen abzuhalten. Insbesondere an Brücken, Bahnanlagen, Fassaden, Dachvorsprüngen oder in Industrieanlagen werden hierfür häufig Netze, Spikes oder bauliche Massnahmen angewendet. Solche Vorkehrungen sollen Verschmutzungen, Gebäudeschäden oder Beeinträchtigungen des Betriebs verhindern.
Nicht jede Form der Taubenabwehr ist jedoch aus Sicht des Tierwohls gleichermassen geeignet. Während einige Systeme lediglich den Zugang zu potenziellen Nist- und Ruheplätzen erschweren, bergen andere erhebliche Verletzungs- oder Todesrisiken für die Tiere. Zudem können ungeeignete Abwehrmassnahmen dem gewünschten Zweck sogar entgegenwirken, indem sie Tauben das Nisten an ungeeigneten Orten erleichtern oder einen hohen Wartungsaufwand verursachen. Sowohl aus Tierschutzsicht als auch aufgrund finanzieller Vorteile sind deshalb dauerhafte bauliche Vorkehrungen zu bevorzugen, die den Zutritt zu bestimmten Bereichen effektiv verhindern, ohne eine Gefährdung für die Tiere darzustellen.
Rechtliche Erfassung
Das Schweizer Tierschutzrecht schützt nicht nur Haustiere, sondern auch wildlebende Tiere vor ungerechtfertigten Belastungen durch menschliche Einwirkungen. Nach Art. 4 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zufügen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Dieser Grundsatz gilt es auch beim Planen, Installieren und Unterhalten von Einrichtungen zur Taubenabwehr zu beachten. Abwehrsysteme müssen so ausgestaltet sein, dass sie keine Verletzungs- oder Todesgefahren schaffen. Werden Netze, Gitter oder andere Vorrichtungen mangelhaft installiert oder ungenügend unterhalten und kommt es dadurch zu Verletzungen oder zum Tod von Tauben, kann dies einen Verstoss gegen das TSchG darstellen. Strafrechtlich relevant ist dabei nicht nur die tatsächliche Verletzung oder Tötung eines Tieres, sondern bereits das Schaffen einer vorhersehbaren Gefahrenlage.
Gefährdung des Tierwohls
Nicht nur rechtlich, sondern auch aus Sicht des Tierwohls problematisch sind Abwehrmassnahmen, die ein Verletzungs- oder Todesrisiko für Tauben schaffen. Dies gilt vor allem für Netze, in denen sich Tiere verfangen können. Nicht selten führt dies aufgrund von Hunger und Durst zu einem qualvollen Verenden der Tiere, wenn diese nicht rechtzeitig entdeckt und befreit werden. Auch beschädigte Netze oder solche, die ungenügend gespannt oder anderweitig nicht instandgehalten sind, verlieren nicht nur ihre Schutzfunktion, sondern können mangels regelmässiger Kontrolle zu einer grossen Gefahr für die Tiere werden.
Auch auf spitzige Spikes ist aus Tierwohlgründen zu verzichten. Neben der Verletzungsgefahr können sie Nistmaterial festhalten und dadurch unbeabsichtigt sogar die Anlage von Nestern begünstigen. Da Stadttauben aufgrund ihres ausgeprägten Bruttriebs auch ungeeignete Nistplätze nutzen, entstehen dadurch häufig zusätzliche Probleme – sowohl für die Tiere als auch für die Eigentümerschaft der betroffenen Gebäude. Gefährliche Spikes oder solche, die ihre Funktion offensichtlich nicht erfüllen, sollten daher schnellstmöglich wieder entfernt werden.
Leider werden an Standorten, an denen sich überdurchschnittlich viele Tauben aufhalten, regelmässig auch Tiere geschossen. Stadttauben gelten jagdrechtlich als nicht geschützte Tiere und dürfen von Personen, die die notwendige Ausbildung vorweisen können, ganzjährig geschossen werden. Die durch den Abschuss entstehenden Lücken in der Taubenpopulation werden jedoch in kürzester Zeit durch Jungtiere gefüllt, weshalb der Abschuss von Tauben keine langfristige Lösung darstellt. Auch aus Tierschutzsicht kann das Töten der Tiere selbstverständlich nicht als geeignete Lösung eingestuft werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch den Abschuss von adulten Tieren Jungtiere in den Nestern ohne weitere Pflege durch die Elterntiere zurückgelassen werden und somit qualvoll verenden.
Tierfreundliche Massnahmen
Als besonders tierfreundlich und nachhaltig gelten bauliche Anpassungen, die attraktive Sitz- und Nistmöglichkeiten von vornherein verhindern. Bewährt haben sich beispielsweise geneigte Metall- oder Plexiglasflächen ("Bird Slides"), auf denen Tauben weder sicher landen noch Nistmaterial ablegen können. Solche Systeme sind langlebig und verursachen in der Regel deutlich weniger Wartungsaufwand als Netze.
Wo vollständige Abschrankungen erforderlich sind, sind stabile Metallgitter Netzen vorzuziehen. Voraussetzung ist eine fachgerechte Ausführung ohne grössere Öffnungen sowie eine sorgfältige Kontrolle nach der Installation und nach späteren Unterhaltsarbeiten. So kann sichergestellt werden, dass keine Tauben eingeschlossen werden. Kurzfristig können auch optische Abschreckungsmassnahmen wie reflektierende Elemente, bewegliche Windspiele oder Raubvogelattrappen eingesetzt werden. Ihre Wirkung nimmt allerdings meist nach einiger Zeit ab, da sich Tauben an diese Reize gewöhnen. Sie eignen sich deshalb in erster Linie als Übergangslösung bis zur Umsetzung dauerhafter baulicher Massnahmen.
Tierfreundliche Lösungen erfordern zwar teilweise höhere Anfangsinvestitionen, erweisen sich aufgrund ihrer längeren Lebensdauer, des geringeren Wartungsaufwands und der deutlich reduzierten Risiken für Tiere langfristig jedoch häufig als die wirtschaftlichere und rechtlich sicherere Lösung. Merken kann man sich somit: Je geringer das Risiko, dass Tiere eingesperrt oder verletzt werden und je langfristiger eine Massnahme wirkt, desto eher entspricht sie den Anforderungen an eine tiergerechte und funktionierende Taubenabwehr.