Medienorientierung vom 3. Mai 2005 mit STS, ZT, 4 Pfoten, FFVFF und ÄrztInnen für Tierschutz in der Medizin
Der Stiftung für das Tier im Recht bereitet der kantonal unterschiedliche, gesamthaft betrachtet aber schleppende Vollzug des Schweizer Tierschutzrechts grosse Sorge.
03.05.2005
Laut einer kürzlichen von der Stiftung mitbetreuten Umfrage bei zahlreichen Vollzugsorganen im Rahmen eines Seminars zum Tierschutzrecht der Universität Zürich wurde u.a. die rechtlich fragwürdige Tendenz festgestellt, dass Vollzugsbeamte regelmässig davon absehen, Tierquälereien oder Tierschutzwidrigkeiten bei den Strafuntersuchungsbehörden anzuzeigen. Insofern begrüsst sie den vorgeschlagenen Art. 22 Abs. 3 E-TSchG in der ständerätlichen und von der WBK/N übernommen Fassung, wonach die Vollzugsbehörden bei festgestellten (auch eventual-) vorsätzlichen Verstössen Strafanzeige erstatten.
Damit ist es aber noch lange nicht getan. Denn Fachwissen und Motivationsgrad der Strafverfolgungsbehörden, einschliesslich der Polizeiorgane, sind sehr unterschiedlich, was sich in der grossteils stossend milden und uneinheitlichen Rechtspraxis widerspiegelt. (Die Datenbank sämtlicher dem BVET gemeldeten Tierschutz-Straffälle 1993 – 2003 samt auswertendem Bericht ist unter www.tierimrecht.org abrufbar.). Mit Sicherheit dürften die bislang ausgesprochenen durchschnittlichen Strafen von CHF 400.- für Übertretungen im Tierschutz und von CHF 500.- für Vergehen (sog. Tierquälereien) weder den Straftäter noch die Öffentlichkeit von weiteren Verstössen gegen das Tierschutzgesetz abschrecken.
Die Stiftung für das Tier im Recht bedauert deshalb die verschiedenen Rückschritte im Tierschutzrecht, wie sie die Räte vorschlagen (z.B. Aufweichung Bewilligungspflicht gewerbsmässiger Wildtierhaltungen, Betäubungspflicht durch Nicht-Veterinäre, Abkehr von der Mitgeschöpflichkeit, sog. Kann-Vorschrift bei der Ausbildung von Tierhaltenden, keine Verbote der ungerechtfertigten Tiertötung, der Zoophilie, kein Schutz der Wirbellosen, keine Tieranwaltschaft [sie könnte zumindest den strafrechtlichen und –prozessualen Sachverstand im Tierschutzrecht einbringen; vgl. Argumentarium „Tieranwalt“ auf www.tierimrecht.org], keine Parteistellung der kantonalen Vollzugsbehörden im Verwaltungsrecht; keine Pflicht zur Aus- und Weiterbildung der straf- und verwaltungsrechtlichen Vollzugsorgane im Tierschutz, u.ä.; vgl. www.tierimrecht.org).
Darin kommt nämlich der mangelhafte politische Wille zum Ausdruck, mit dem Tierschutz auf Bundes- und kantonaler Ebene Ernst zu machen und die kantonalen Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden zu einem beherzten Vorgehen gegen die schwarzen Schafe im Tierschutz zu motivieren.