Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: BE22/098
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Bern
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau Datum: 24. Juni 2022
Öff. Verfahrensnummer: EO 22 2255
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Misshandlung
Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Nichteinhalten eines Tierhalteverbotes
- sexuelle Handlungen mit Tieren [Sodomie/Zoophilie]
Heimtiere
- Hunde: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Hunde: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 3
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte begeht verschiedene Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz: Er hält - trotz eines bestehenden Tierhalteverbots des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen - einen Hund, womit er gegen die rechtskräftige Verfügung verstösst.
Er unterlässt es zudem, den Hund behandeln zu lassen, obwohl dieser offensichtlich an einer Erkrankung/Allergie (stark gerötete Haut an den Ohren, der Nase, den Pfoten und am Bauch) leidet.
Der Beschuldigte dringt in dessen Kuhstall ein, in der Absicht, sexuell motivierte Handlungen an einer Kuh vorzunehmen.
Der Beschuldigte führt - trotz eines bestehenden Tierhalteverbots des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen - einen Hund an der Leine.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 3 lit. a
Art. 3 lit. b
Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 16 Abs. 1
Art. 16 Abs. 2 lit. j
Art. 3 Abs. 2
Art. 5 Abs. 1
Art. 5 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40)
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- unbedingt

Fr. 800
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.

20 Tagessätze à Fr. 110
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung: Mehrfachbegehung
Vorstrafen
Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist unklar, ob sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte.

Der Beschuldigte ist vorbestraft (SG19/149). Es ist unklar, ob dies gemäss Art. 47 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde.
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Strafgesetzbuch (Hausfriedensbruch) und die Tierseuchengesetzgebung (Unterlassen der Anmeldung bei Amicus), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.

Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl vom 14. November 2019 (SG19/149) der Staatsanwaltschaft St. Gallen (fahrlässige Tierquälerei, Übertretung des Tierseuchengesetzes, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis) zu einer bedingten Geldstrafen verurteilt. Aufgrund des neuerlichen Delikts hat sich der Beschuldigte nicht bewährt. Es wird daher die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50 zur Zahlung fällig.
Kommentar: Vorliegend hätte das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) statt unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Misshandlung durch Unterlassen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB subsumiert werden sollen. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf (offensichtliche Erkrankung/Allergie, die zu stark geröteter Haut an den Ohren, der Nase, den Pfoten und am Bauch führt) stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Tierhalter dar, die nicht nur eine Gefahrensituation, sondern eine effektive Beeinträchtigung des Tieres von einer gewissen Intensität verursacht hat. Aus diesem Grund ist nicht mehr von einer nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahndenden Übertretung auszugehen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.