Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AG22/015
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Datum: 24. Januar 2022
Öff. Verfahrensnummer: STA2 ST.2018.1492
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Tierwürde
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Missachtung der Tierwürde
Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte schlägt und misshandelt den Familienhund während gut eines halben Jahres regelmässig. Einmal schlägt er den Hund derart mit einem Schuhlöffel, dass dieser zerbricht. Nach der Rücknahme des Hundes durch die Züchterin leidet dieser noch während einem längerem Zeitraum unter Schmerzen.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 3 lit. a
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 480
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen in Kraft.

30 Tagessätze à Fr. 80
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte auch gegen das Waffengesetz, was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: