Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: AG21/130 | |||||||
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Entscheidform: | Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung | Kanton: | Aargau | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg | Datum: | 25. August 2021 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | ST.2018.4611 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Tierquälerei - Unnötige Überanstrengung Vornahme von durch das Gesetz oder die Verordnung verbotenen Handlungen an Tieren |
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TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - unnötige Überanstrengung von Tieren Sport- und Hobbytiere - Pferde/Ponys: Misshandlung - Pferde/Ponys: qualvolle/mutwillige Tötung (Sport- und Hobbytiere) - Pferde/Ponys: Rollkur - Pferde/Ponys: Verstösse im Pferdesport |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Pferd |
Lebensbereich: | Sport- und Hobbytiere | ||||
Sachverhalt: | Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Pferd überanstrengt zu haben, so dass es verstarb sowie verbotene Handlungen (Rollkur) an einem Pferd vorgenommen zu haben. Die beiden Beschuldigten sind als Pferdewirtinnen angestellt. Eine Beschuldigte absolviert mit einem Pferd Dressurlektionen sowie Stangen und Cavalettiarbeiten. Dabei soll dem Pferde keine Pause gegönnt werden. Nach einem Steilsprung verliert das Pferd die Balance und stürzt so unglücklich, dass es sich ein Schädel-Hirntrauma zuzieht. Das Pferd verstirbt noch vor dem Eintreffen des Tierarztes. Laut Veterinärpathologie Zürich ist die Todesursache auf ein akutes Herz-Kreislaufversagen in Folge einer Fraktur der Schädelbasis mit Blutungen ins Grosshirn zurückzuführen, dies aufgrund des Sturzes. |
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Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) | |||||||
Strafe: | keine Strafe |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Den Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, durch ihr weiteres Verhalten gegen das Strafgesetzbuch verstossen zu haben (Sachbeschädigung). Diesbezüglich wird das Verfahren jedoch ebenfalls eingestellt. |
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Kommentar: | Vorliegend hätte das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) auf die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der qualvollen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG hin geprüft werden müssen. Die Beschuldigten haben keine Aussage gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund des unklaren Sachverhalts einen Fragenkatalog für einen Gutachter erarbeitet. Dieser führt aus, dass aufgrund des vorhandenen Bild- und Videomaterials und den fehlenden Aussagen die Ursachen für den Sturz nicht beurteilt werden können. Es müsse eine Verkettung von Umständen für den Sturz verantwortlich sein. Eine physische Erschöpfung als Hauptgrund schliesse er aus, da ein Pferd, das so am Limit sei nicht mehr springen würde. Er vermute, dass vor allem Unerfahrenheit und die psychische Anspannung sowie allenfalls Reiterfehler das Pferd aus dem Gleichgewicht gebracht hätten. Als Gutachter könne er kein unsachgemässes Verhalten der Kursleiterin oder der Reiterin feststellen. Eine erneute Einvernahme der Beschuldigten wurde von diesen zurückgewiesen, da sie das Geschehene als einen bedauerlichen Unfall einordnen. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die vorgeworfenen Straftatbestände der Tierquälerei durch Überanstrengung eines Pferdes mit Todesfolge / verbotenen Handlungen mit einem Pferd (Rollkur) aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht nachgewiesen werden könne und deshalb das Strafverfahren einzustellen sei, da bei Anklageerhebung ein Freispruch zu erwarten wäre. |