Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: ZH21/034
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Zürich
Entscheidende Instanz: Statthalteramt Bezirk Zürich Datum: 16. Februar 2021
Öff. Verfahrensnummer: ST.2020.7026
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Keine Angabe
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Die Einstellungsverfügung enthält keine Angaben zum Sachverhalt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten ein Verstoss gegen die Fürsorgepflichten als Hundehalterin vorgeworfen wird.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Aufgrund fehlender Angaben in der Einstellungsverfügung wurde die Strafbestimmung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) ergänzt.

Das Statthalteramt führt aus, der Beschuldigten könne aufgrund der vorliegenden Akten kein tatbestandsmässiges Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei.