Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: LU19/145
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Luzern
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Sursee Datum: 12. Dezember 2019
Öff. Verfahrensnummer: SA3 19 6710 33
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Vorschriftswidriges Schlachten
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. f
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Hundehalter einer zehnjährigen Hündin geben einem unbekannten Mitarbeiter der Metzgerei/Schlachterei, wo die Beschuldigte Geschäftsführerin ist, den Auftrag, die Hündin zu töten und zu entsorgen. Die Hündin wird daraufhin von diesem nicht fachkundigen und nicht geübten Mitarbeiter zum Preis von Fr. 5 nicht fachgerecht getötet, indem die sie mit einem für Nutztiere konzipierten Bolzenschussgerät betäubt, entblutet und abschliessend entsorgt wird. Die Beschuldigte ist die verantwortliche Geschäftsführerin der Metzgerei/Schlachterei und trägt somit die Verantwortung für die Handlungen ihrer Mitarbeiter.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 21 Abs. 1
Art. 21 Abs. 3
Art. 30
Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 2
Art. 16 Abs. 1
Art. 177 Abs. 1
Art. 177 Abs. 1bis
Art. 179 Abs. 2
Art. 5 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 400

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Vorliegend wäre das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) statt unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG möglicherweise auf die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der qualvollen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG zu prüfen gewesen. Das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf die durch ihren Mitarbeiter vorgenommene vorschriftswidrige Schlachtung des Hundes mit einem Bolzenschussgerät für Nutztiere kann eine schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten als verantwortliche Geschäftsführerin einer Metzgerei/Schlachterei darstellen, womit nicht mehr von einer nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahndenden Bagatelle auszugehen wäre. Der Sachverhalt ist diesbezüglich allerdings nicht eindeutig. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.