Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43

Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46

E-Mail

info@tierimrecht.org

Internet

www.tierimrecht.org



Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: TG19/027
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Thurgau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Kreuzlingen Datum: 24. Juni 2019
Öff. Verfahrensnummer: SUV_K.2019.695
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte findet seinen Hund nach stundenlanger Suche an einer Tankstelle wieder, als dieser zuvor vom Hof des Beschuldigten entlaufen ist. Beim Antreffen des Hundes schlägt der Beschuldigte diesen sofort viermal mit der flachen Hand auf den Kopf bzw. auf die Schulterpartie. Danach reisst er den Hund am Halsband haltend vom Boden hoch und verfrachtet ihn unsanft in sein Fahrzeug, wobei er dabei gleichzeitig seinen rechten Fuss anhebt, um damit der Bewegung nachzuhelfen.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 4 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 300
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft.

20 Tagessätze à Fr. 60
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Hundegesetzgebung (Hundekurs wurde nicht besucht), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Aufgrund fehlender Angaben im Strafbefehl wurde die anwendbare Strafbestimmung (Art. 26 Abs. 1 TSchG) um den einschlägigen Buchstaben (lit. a) ergänzt.