Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: TG19/027 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Thurgau | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Kreuzlingen | Datum: | 24. Juni 2019 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | SUV_K.2019.695 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Tierquälerei - Misshandlung |
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TIR-Fallgruppe: | Heimtiere - Hunde: Misshandlung |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte findet seinen Hund nach stundenlanger Suche an einer Tankstelle wieder, als dieser zuvor vom Hof des Beschuldigten entlaufen ist. Beim Antreffen des Hundes schlägt der Beschuldigte diesen sofort viermal mit der flachen Hand auf den Kopf bzw. auf die Schulterpartie. Danach reisst er den Hund am Halsband haltend vom Boden hoch und verfrachtet ihn unsanft in sein Fahrzeug, wobei er dabei gleichzeitig seinen rechten Fuss anhebt, um damit der Bewegung nachzuhelfen. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 4 Abs. 2 | |||||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 300 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen in Kraft. 20 Tagessätze à Fr. 60 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Hundegesetzgebung (Hundekurs wurde nicht besucht), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: | Aufgrund fehlender Angaben im Strafbefehl wurde die anwendbare Strafbestimmung (Art. 26 Abs. 1 TSchG) um den einschlägigen Buchstaben (lit. a) ergänzt. |