Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: LU19/006
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Luzern
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Emmen Datum: 11. Januar 2019
Öff. Verfahrensnummer: SA2 18 9041 25
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Vögel
- Pfau
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte hält drei blaue Pfaue in einem Gehege, das den allgemeinen Richtlinien des Rassengeflügelzuchtverbandes nicht entspricht und daher die Bewegungsfreiheit der Tiere einschränkt.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 4 Abs. 1
Art. 6 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 7 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 500

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die kantonale Tierschutzverordnung (Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: