Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: ZH18/099
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Zürich
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft See / Oberland Datum: 7. Juni 2018
Öff. Verfahrensnummer: C-3/2017/10021455
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Tierwürde
Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Missachtung der Tierwürde
- sexuelle Handlungen mit Tieren [Sodomie/Zoophilie]
Nutztiere
- Rindvieh: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Kuh
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in sexueller Motivation einen Finger in die Vagina einer Kuh eingeführt zu haben.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Gegen den Beschuldigten wird zudem ein Verfahren wegen Zoophilie bei Ponys geführt (vgl. ZH18/280).
Kommentar: Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich der Vorwurf, wonach der Beschuldigte einen Finger in die Vagina einer Kuh eingeführt haben soll, nicht erstellen. Der Tatvorwurf beruht einzig auf den Aussagen des Beschuldigten, der zugibt, mit seiner Hand über das Geschlechtsorgan der Kuh gefahren zu sein. Der Beschuldigte lässt die Frage, ob diese Handlung sexuell motiviert gewesen sei, offen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, aus Opportunitätsüberlegungen auf eine Weiterverfolgung der Straftat zu verzichten, da dem Beschuldigten mehrere, deutlich gravierenderere Widerhandlungen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bezüglich Ponys vorgeworfen werden, für die er zu bestrafen sein wird (vgl. ZH18/280). Daher kommt der Staatsanwaltschaft zufolge der vorliegend zu beurteilenden Tat für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe keine wesentliche Bedeutung zu. Daher wird das vorliegende Verfahren eingestellt.

Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO von einer Strafverfolgung absieht. Bereits aus symbolischen Gründen ist die genannte Bestimmung eher zurückhaltend anzuwenden und die Anwendung auf Fälle zu begrenzen, in denen der Verzicht auf die Verfolgung die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich erleichtert. Aufgrund der Tatsache, dass es immer noch sehr wenige Verurteilungen betreffend Zoophilie beziehungsweise Missachtung der Tierwürde gibt und von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss, erscheint es sowohl in Anbetracht symbolischer Aspekte als auch hinsichtlich der abschreckenden Wirkung nicht angemessen, auf eine Weiterverfolgung der vorliegenden Straftat zu verzichten. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Taten des Beschuldigten einmal eine Kuh und andere Male Ponys betreffen. Ausserdem gibt der Beschuldigte zu, die Vagina der Kuh angefasst zu haben, was angesichts seiner weiteren Taten durchaus plausibel erscheint. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, dieser Handlung keine sexuelle Motivation beizumessen, hat doch der Beschuldigte nicht aus Versehen oder im Rahmen reproduktionsmedizinischer Eingriffe das Geschlechtsorgan der Kuh berührt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft davon absieht, die Tat zu qualifizieren und eine angemessene Strafe auszusprechen.