Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: AG16/196 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Aargau | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg | Datum: | 16. Dezember 2016 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | ST.2016.3850 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung Tierquälerei - Misshandlung - Vernachlässigung Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung |
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TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Haltung von Tieren mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung) - Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren - Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung Heimtiere - Hunde: Haltung in zu kleiner Box oder Zwinger - Hunde: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Hunde: Misshandlung - Hunde: Trennung von Welpen im Alter von weniger als 56 Tagen von ihrer Mutter - Hunde: ungenügender Auslauf - Hunde: Vernachlässigung - Hunde: vorschriftswidrige Haltung in Boxen oder Zwingern - Kaninchen: Vernachlässigung - Katzen: Vernachlässigung - Ziervögel: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung Sport- und Hobbytiere - Pferde/Ponys: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a 28 Abs. 1 lit. a 28 Abs. 3 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | ----- | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund - Kaninchen - Katze - Pferd Vögel - Papagei - Wellensittich |
Lebensbereich: | Heimtiere Sport- und Hobbytiere |
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Sachverhalt: | Anlässlich einer Tierschutzkontrolle werden beim Beschuldigten diverse Verstösse gegen Tierhaltungsvorschriften festgestellt. Der Beschuldigte besitzt sechs Hunde. Eine Hündin befindet sich im ersten Obergeschoss in einem abgedunkelten, verdreckten Raum und ist in einer Transportbox eingesperrt. Ihr stehen weder geeignetes Liegematerial noch Wasser zur Verfügung. Ein Hund ist im Stall und ist in einem verdreckten Zwinger ohne Liegematerial und ohne Zugang zu Wasser eingesperrt. Der Hund befindet sich in einem sehr schlechten Pflegezustand. Auf der Kruppe ist eine handtellergrosse haarlose Stelle deutlich sichtbar, das Fell ist derartig verfilzt, dass der Hund geschoren werden muss und das Gebiss des Hundes ist hochgradig vernachlässigt (Zahnstein, entzündetes Zahnfleisch). Ein anderer Hund ist in einer Transportbox untergebracht, wobei die Heckklappe ca. 20 cm weit geöffnet ist und dem Hund weder Wasser noch geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. Eine andere Hündin ist in einer verdreckten Transportbox, die mit einer Decke verdeckt ist, untergebracht. Der Hündin steht weder geeignetes Liegematerial noch Wasser zur Verfügung. Die Hündin hat zwei Welpen per Kaiserschnitt zur Welt gebracht, wovon ein Welpe bereits verstorben ist. Der andere Welpe wird getrennt ohne Mutter, ohne jeglichen Kontakt zu anderen Hunden oder Personen in totaler Absonderung in einer Wurfkiste untergebracht. Es steht ihm keine Wärmelampe zur Verfügung und Geruchs- oder Sichtkontakt zur Mutter- oder Ammenhündin wird dem Welpen nicht gewährt. Ferner ist eine andere Hündin in einer verdreckten Transportbox und ohne Zugang und ohne geeignetes Liegematerial untergebracht. Nach Verlassen der Box versäubert sich die Hündin sofort im Wohnzimmer. Insgesamt stehen den Hunden ausserhalb der Transportboxen keinerlei Liegeplätze zur Verfügung und kein Zugang zu Wasser ist vorhanden. Zwei Hunde sind nach Verlassen der Transportboxen sofort auf die Suche nach Wasser gegangen. Der als Versäuberungsplatz für die Hunde genutzte Bereich ist hochgradig mit Hundekot verunreinigt und die Menge und das Alter des Hundekots deuten darauf hin, dass die Fläche bereits seit geraumer Zeit nicht gereinigt wird. Ferner hält der Beschuldigte eine Katze, die im Erdgeschoss im Badezimmer eingesperrt ist und verängstigt in der verdreckten Wanne der Dusche sitzt. Der Aufenthaltsbereich der Katze und die Katzentoilette ist hochgradig mit Körperausscheidungen verunreinigt. Der Katze steht ferner kein Wasser zur Verfügung und die Futterschalen sind verdreckt. Die Katze befindet sich in einem schlechten Pflege- und Ernährungszustand. Das Gebiss der Katze ist hochgradig vernachlässigt (Zahnstein, Zahnfleischentzündung), sie ist dehydriert (stehende Hautfalte) und hochgradig abgemagert (Knochenfortsätze deutlich hervorgetreten, eingefallene Lendenpartie). Zudem hält der Beschuldigte drei Kaninchen, die jeweils einzeln in aneinander angrenzenden Kaninchenställen untergebracht sind. Alle Kaninchen befinden sind in einem schlechten Pflegezustand, denn die Krallen aller Tiere sind derart lang, dass die Tiere dadurch erheblich beeinträchtigt sind. Zudem stehen den Kaninchen weder Heu als Raufutter noch Nagematerial zur Verfügung und das angebotene Wasser ist verunreinigt. Alle drei Käfige sind hochgradig mit Kot der Kaninchen verunreinigt und das eingestreute Stroh ist vom Urin der Tiere feucht. Des Weiteren hält der Beschuldigte drei Wellensittiche und ein Graupapagei. Der Käfig der Wellensittiche ist hochgradig mit Kot verunreinigt. Den Tieren steht weder eine Badeangelegenheit noch geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung. Die drei Wellensittiche sind später abgegeben worden. Zudem wird der Graupapagei als Einzeltier ohne Kontakt zu einem Artgenossen gehalten. Ein Vergesellschaftungsversuch wurde nicht vorgenommen. Dem Papagei steht weder eine Badeangelegenheit noch geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung und das angebotene Wasser ist verunreinigt. Das gesamte Voliere des Graupapageis ist hochgradig mit Kot verunreinigt. Ferner entsprechen die Sitzstangen beider Vogelkäfige nicht den Vorgaben der Tierschutzverordnung (keine Naturäste in verschiedenen Ausrichtungen und fehlende federnde Sitzgelegenheiten). Ferner hält der Beschuldigte Shetlandponies, die in einem guten Nähr- und Pflegezustand sind. Der Liegebereich der Ponies ist jedoch nicht ausreichend eingestreut und dieser ist mit Kot der Ponies verunreinigt. Den Ponies steht ausserdem kein geeignetes Futter zur Verfügung, insbesondere auch kein Rauhfutter. Das angebotene Wasser ist verunreinigt und wird in verdreckten Tränkeeinrichtungen angeboten. Der von Stall zugängliche Auslauf weist ferner keine Spuren der Ponies auf. Der Stall ist mit Spinnweben und Staub übersäht. Die Grundreinigung des Stalles hat augenscheinlich seit geraumer Zeit nicht stattgefunden. Alle Räume sowie Aufenthaltsbereiche der Tiere, Liegeflächen und Sitzgelegenheiten im Haus sind hochgradig verdreckt und verwahrlost. Die Räume werden unzureichend gelüftet, weshalb die Luft stickig und mit einem extremen Geruch nach Fäkalien durchzogen ist, insbesondere in den Räumen, in denen sich Tiere versäubern müssen. Der Grad der Verunreinigung sowie der Zustand der Räume deuten daraufhin, dass der Beschuldigte bereits über geraume Zeit versäumt hat, auch nur eine Grundreinigung der Räume sowie der Aufenthaltsbereiche der Tiere vorzunehmen. Die Tierhaltung des Beschuldigten ist seit 2009 immer wieder beanstandet worden. Es liegen bereits drei rechtskräftige Verfügungen vor, in denen auch die vorgefundenen Mängel festgestellt und deren Beseitigung angeordnet worden ist. Es liegen somit mehrfache Widerhandlungen gegen alle drei Verfügungen vor. |
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Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 3 lit. a Art. 3 lit. b Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 |
Art. 1 Art. 10 Art. 13 Art. 16 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 lit. b Art. 2 Abs. 2 Art. 2 Abs. 2 lit. b Art. 2 Abs. 3 lit. d Art. 2 Abs. 3 lit. e Art. 2 Abs. 3 lit. h Art. 33 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 Art. 33 Abs. 3 Art. 34 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 Art. 4 Abs. 2 Art. 54 Abs. 1 Art. 54 Abs. 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 5 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2 Art. 5 Abs. 3 Art. 60 Abs. 1 Art. 61 Abs. 1 Art. 61 Abs. 2 Art. 61 Abs. 7 Art. 64 Abs. 1 Art. 70 Abs. 4 Art. 72 Abs. 2 Art. 72 Abs. 4 Art. 7 Abs. 1 lit. b Art. 7 Abs. 2 |
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Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40) Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) |
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Strafe: | Busse Geldstrafe Fr. 2000 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen in Kraft. 120 Tagessätze à Fr. 50 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | Täterschaft/Teilnahme Gegen die Ehefrau des Beschuldigten wird ein separates Verfahren geführt (vgl. AG16/197). |
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Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung (fehlende Kennzeichnung und fehlende Registrierung in der AMICUS-Datenbank) sowie das kantonale Hundegesetz und die kantonale Hundeverordnung (Nichtmelden von Hunden bei der Gemeinde und Nichtbezahlen der Hundetaxe), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: |