Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: ZH15/202
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Zürich
Entscheidende Instanz: Jugendanwaltschaft See / Oberland Datum: 30. Dezember 2015
Öff. Verfahrensnummer: STR/2015/20004348
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: -----
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit ihrem Bruder den Familienhund zu misshandeln, indem sie ihn im Schnee eingräbt, ihn danach am Schwanz wieder hinauszieht und anschliessend an den Hinterbeinen eine Treppe hinunterzieht. An einem anderen Tag soll sie ihn erneut am Schwanz ziehen, ihn auf den Kopf schlagen und in den Bauch treten.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter: Täterschaft/Teilnahme
Die Täterin handelt zusammen mit einer weiteren Person (vgl. ZH15/401).
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Die Anschuldigungen beruhen auf den Aussagen der Nachbarin, die sich jedoch teilweise widerspricht. Die Kinder bestreiten die Vorwürfe beziehungsweise schildern eine harmlose Version des Tathergangs. Auch ist der Hund bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt in einem guten Zustand und zeigt keine Anzeichen einer Misshandlung. Aus diesen Gründen kann kein genügender Tatverdacht erstellt werden und die Untersuchung wird eingestellt.