Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: ZH15/202 | |||||||
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Entscheidform: | Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung | Kanton: | Zürich | ||||
Entscheidende Instanz: | Jugendanwaltschaft See / Oberland | Datum: | 30. Dezember 2015 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | STR/2015/20004348 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Tierquälerei - Misshandlung |
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TIR-Fallgruppe: | Heimtiere - Hunde: Misshandlung |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | ----- | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit ihrem Bruder den Familienhund zu misshandeln, indem sie ihn im Schnee eingräbt, ihn danach am Schwanz wieder hinauszieht und anschliessend an den Hinterbeinen eine Treppe hinunterzieht. An einem anderen Tag soll sie ihn erneut am Schwanz ziehen, ihn auf den Kopf schlagen und in den Bauch treten. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | keine Strafe |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | Täterschaft/Teilnahme Die Täterin handelt zusammen mit einer weiteren Person (vgl. ZH15/401). |
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Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | |||||||
Kommentar: | Die Anschuldigungen beruhen auf den Aussagen der Nachbarin, die sich jedoch teilweise widerspricht. Die Kinder bestreiten die Vorwürfe beziehungsweise schildern eine harmlose Version des Tathergangs. Auch ist der Hund bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt in einem guten Zustand und zeigt keine Anzeichen einer Misshandlung. Aus diesen Gründen kann kein genügender Tatverdacht erstellt werden und die Untersuchung wird eingestellt. |