Nashorn-Horn
Allgemeines
Seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts hat sich die Zahl wildlebender Nashörner von etwa 500'000 auf weniger als 30'000 verringert. Vier der fünf Nashornarten gelten als bedroht; drei davon werden sogar als stark gefährdet eingestuft. Die Gefährdung des weltweiten Nashornbestands kann auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden. Ein wichtiger Faktor ist etwa die zunehmende Fragmentierung des Lebensraums der Nashörner aufgrund der fortschreitenden Nutzung durch den Menschen und die damit einhergehende Begrenzung von Fortpflanzungsmöglichkeiten. Hauptsächlich jedoch ist die Wilderei für den dramatischen Rückgang der Nashornpopulationen verantwortlich. Das Horn der Tiere gilt im asiatischen Raum noch immer als Heilmittel, obwohl bis heute keine wissenschaftlichen Belege für eine entsprechende Wirkung vorliegen, und immer häufiger auch als Statussymbol. Die meisten Hörner stammen aus Südafrika, als grösster Exporteur gilt allerdings Mosambik. Die Hörner werden über den Schwarzmarkt hauptsächlich nach China und Vietnam exportiert, wo sie teilweise sogar einen höheren Verkaufswert erzielen als Gold.
Es wird angenommen, dass etwa zwei Nashörner pro Tag durch Wilderer getötet werden, was nicht nur ein Artenschutz-, sondern auch ein grosses Tierschutzproblem darstellt, zumal die Art der Tötung oftmals höchst qualvoll erfolgt. Die Wilderer müssen schnell und kostengünstig handeln. Meist werden die Tiere zuerst mit einem Beruhigungsmittel beschossen, um sie zu Fall zu bringen. Dann wir das Horn abgehackt, manchmal mitsamt weiteren Teilen des Gesichts. Das Tier wacht später auf und erlebt einen qualvollen Tod durch langsames Verbluten. Zudem bestehen ähnliche Tierschutzbedenken wie bei der Wilderei von Elefanten.
Rechtliche Erfassung
Alle fünf Nashornarten, nämlich Breitmaulnashorn, Spitzmaulnashorn, Panzernashorn, Sumatra-Nashorn und Java-Nashorn, sind im Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES aufgelistet. Der kommerzielle Handel mit ihnen und ihren Hörnern ist deshalb verboten. Eine Ausnahme besteht für die etwas grösseren südlichen Populationen von Breitmaulnashörnern (Ceratotherium simum simum) in Südafrika und Eswatini, die im Anhang II aufgeführt sind.
Es bestehen jedoch strikte Einschränkungen für den internationalen Handel mit ihnen. Erlaubt sind nur die Verbringung von lebenden Tieren nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten und Jagdtrophäen. Der Handel aus sonstigen Gründen ist untersagt.