Was versteht das Gesetz unter Wildtieren?
Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Wildtieren in der Regel die in freier Natur lebenden Tiere, vor allem Jagdwild wie Rehe, Gämse oder Hirsche. Die Tierschutzgesetzgebung fasst den Begriff hingegen bedeutend weiter: Als Wildtier gilt danach jedes Wirbeltier, das kein Haustier ist. Für die Unterscheidung ist dabei der Grad der Domestikation massgebend. Als Haustiere gelten darum gemäss Tierschutzverordnung (TSchV) domestizierte Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (ausgenommen exotische Arten), Yaks, Wasserbüffel, Lamas und Alpakas, Hauskaninchen, -hunde und -katzen, Haustauben sowie Hausgeflügel wie Hühner, Truthähne, Perlhühner, Gänse und Enten.
Verschiedene Tierarten leben zwar teilweise schon seit langer Zeit unter menschlicher Obhut, sind aus der Sicht des Gesetzes aber noch immer Wildtiere.
Im Bereich der Nutztiere gilt dies etwa für Damhirsche oder Strausse, bei den Heimtieren beispielsweise für verschiedene Kleinsäuger (wie Meerschweinchen, Hamster, Frettchen, Chinchillas oder Rennmäuse), Ziervögel (Papageien, Kanarienvögel, Wellensittiche etc.) oder Zierfische. Schliesslich zählen auch die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Wild- und Haustieren zu den Wildtieren.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.