Ist das Töten von Tieren erlaubt?
Das Schweizer Recht schützt die Würde und das Wohlergehen von Tieren, die ausdrückliche Nennung des Lebens als Schutzzweck indessen fehlt. Daraus leiten Behörden und Gerichte regelmässig ab, dass die "grundlose" Tötung von Tieren strafrechtlich nicht relevant sei. Dabei wird allerdings übersehen, dass das Leben die Grundlage für den Schutz von Würde und Wohlergehen darstellt. Eine Tötung, für die kein sachlich begründeter Anlass besteht, ist in jedem Fall ethisch relevant und mit dem heutigen Schweizer Rechtsverständnis nicht vereinbar.
Wird ein Tier getötet, so darf dies in jedem Fall nur auf bestimmte Art und Weise geschehen. Das Tierschutzgesetz (TSchG) verbietet es generell, Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen bzw. sie in Angst zu versetzen. Die Tötung von Tieren hat folglich stets schmerzlos und unter fachgerechter Betäubung zu erfolgen.
Auf eine Betäubung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein Tier unverzüglich von seinem Leiden erlöst werden muss und eine sofortige Betäubung nicht möglich ist. Auch in solchen Situationen ist aber alles Notwendige zu unternehmen, um Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum zu. Ausnahmen von der Betäubungspflicht gelten überdies im Rahmen der Jagd, der zulässigen Schädlingsbekämpfung sowie allgemein in Fällen, in denen die angewendete Tötungsmethode das Tier unmittelbar und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
Ausdrücklich als Tierquälerei unter Strafe stehen in der Schweiz die qualvolle und die mutwillige Tötung eines Tieres. Das Gleiche gilt für die Veranstaltung von Tierkämpfen, in deren Rahmen Tiere getötet werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.