Wer haftet für Schäden am Pensionspferd?
Verstösst der Stallbetreiber gegen eine Pflicht des Pensionsvertrags und führt dies zu einem finanziellen Schaden, so haftet der Stallbetreiber, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ein Verschulden liegt beispielsweise dann vor, wenn der Pensionsgeber Anweisungen des Pferdeeigentümers in Bezug auf den Umgang mit seinem Tier missachtet – etwa bezüglich der Gewährung von direktem Kontakt zu anderen Pferden oder der Verwendung von Spezialfutter.
Aus Beweisgründen sollten solche Weisungen unbedingt schriftlich festgehalten werden. Diese Verschuldenshaftung kann vertraglich beschränkt oder sogar vollständig wegbedungen werden, sofern der Schaden nicht grobfahrlässig oder gar absichtlich herbeigeführt wurde. Ist das Pensionspferd durch die Vertragsverletzung verstorben, muss der sogenannte Affektionswert, das heisst der emotionale Wert, den das Tier für den Eigentümer hatte, bei der Schadensberechnung angemessen berücksichtigt werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.