Was schreibt die Tierschutzgesetzgebung über die Haltung von Pferden vor?
Neben diesen allgemein gültigen Vorschriften sieht die Tierschutzverordnung (TSchV) auch einige spezielle Vorschriften für das Halten von Equiden vor. So ist etwa die Anbindehaltung verboten und Liegeplätze müssen mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein. Des Weiteren ist den Tieren grundsätzlich stets Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu anderen Equiden zu ermöglichen.
Nach dem Absetzen vom Muttertier und bis zu einem Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung sind Equiden in Gruppen zu halten. Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Eine Ausnahme besteht für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.
Betreffend arttypische Beschäftigung schreibt die TSchV das zur Verfügung stellen von ausreichend Raufutter und Futterstroh vor, ausgenommen während des Weidegangs. Die Hufe der Tiere sind angemessen zu pflegen.
Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren, wozu die Nutzung sowie der Auslauf zählen. Ausserdem verankert die TSchV gesetzliche Mindestmasse betreffend der Auslauffläche und schreibt eine Auslaufzeit von täglich mindestens zwei Stunden vor, sofern die Tiere nicht genutzt werden. Genutzte Tiere müssen an zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. Dieser ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
Ausdrücklich verboten ist das Coupieren der Schwanzrübe, das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich. Ebenfalls verboten ist das Antreiben oder die Bestrafung mit elektrisierenden Geräten, der sportliche Einsatz von Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln. Schliesslich ist auch das Entfernen der Tasthaare, das Anbinden der Zunge, das Barren sowie die Rollkur verboten.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.